Beauftragter für Leichtflüssigkeitsabscheider

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • § 17, 18 Allgemeine Betreiberpflichten, § 44 (Prüfung von Abscheideranlagen), § 45 (Betriebspflichten), AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen); Stand: 27.06.2020
  • DIN 1999-100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten; Stand: 12/2016
  • DIN 1999-101 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 101: Anforderungen an Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Fettsäure-Methylester (FAME) und paraffinischen Kraft- und Brennstoffen; Stand: 02/2026
  • DIN EN 858-1 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung; Stand: 02/2005
  • DIN EN 858-2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung; Stand: 10/2003

Anforderung an die Fachkunde

Nach § 44 Abs. 2 AwSV i.V.m.§ 47 AwSV dürfen Prüfungen nach Sachverständigenprüfung (Generalinspektionen) nur nach AwSV anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Wartungsarbeiten und Eigenkontrollen dürfen nur durch „fachkundige Personen“ im Sinne der DIN 1999-100 durchgeführt werden.

Fachkunde hat, wer durch einschlägige Berufsausbildung und nachweislich praktische Erfahrungen in Bau, Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen sowie durch Schulungen/Lehrgänge über aktuelle gesetzliche und technische Anforderungen verfügt.

Beispiele für Nachweise:

  1. Teilnahme an anerkannten Fachkundeschulungen für Abscheidertechnik (Ölabscheider-/Leichtflüssigkeitsabscheider-Lehrgang)
  2. Berufsausbildung im Bereich Sanitär, Heizung, Umwelttechnik oder vergleichbare Qualifikation
  3. Dokumentierte praktische Erfahrung (z.B. 1 Jahr Tätigkeit im Bereich)

Wer ernennt/bestellt die sachkundige Person?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Leichtflüssigkeitsabscheider-Beauftragten nach AwSV. Der Betreiber muss allerdings persönlich oder durch einen Beauftragten die Einhaltung der Betreiberpflichten (§§ 17,18,43,44,45,46 AwSV: Eigenüberwachung, Betriebsanweisung, Fachbetriebspflicht, Prüfpflichten, Dokumentation, Meldepflicht bei Störfällen) sicherstellen und die Fachkunde des benannten Personals nachweisen können.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

  • Eigenkontrolle durch den Betreiber: monatlich (gem. DIN 1999-100 Ziff. 12.2)
  • Wartung: mindestens alle 6 Monate durch eine fachkundige Person (gem. DIN 1999-100 Ziff. 12.4 bzw. 14.3)
  • Generalinspektion: vor Inbetriebnahme und mindestens alle 5 Jahre durch einen nach AwSV anerkannten Sachverständigen (gem. DIN 1999-100 Ziff. 12.5 i.V.m. § 46 Abs. 2 AwSV i.V.m. Anlage 5 AwSV; in Schutzgebieten ggf. kürzere Fristen nach Anlage 6 AwSV)
  • Erstqualifikation: Teilnahme an einer anerkannten Fachkundeschulung mit Abschlussbescheinigung (meist Lehrgang mit Prüfung)
  • Forbildungsempfehlung: Die DIN 1999-100 und gängige Lehrgangsträger empfehlen eine Auffrischung der Fachkunde alle 2–3 Jahre
  • Betriebsanweisung/Unterweisung: Die Ausführenden müssen regelmäßig (mindestens jährlich) anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen werden, insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben.
  • Führung eines Betriebstagebuchs: gem. DIN 1999-100 Ziff. 12.6 vom Betreiber zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.