Beauftragter für Leichtflüssigkeitsabscheider

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 60 (Anforderungen an Anlagen), § 62 (Umgang mit wassergefährdeten Stoffen); Stand: 24.03.2024
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (AwSV) §§ 17,18 (Allgemeine Betreiberpflichten), § 44 (Prüfung von Abscheideranlagen), § 45 (Betriebspflichten); Stand: 29.09.2023
  • DIN 1999-100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten; Stand: 12/2016
  • DIN EN 858-1 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung; Stand: 02/2005
  • DIN EN 858-2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung; Stand: 10/2003

Anforderung an die Fachkunde

Nach § 44 Abs. 2 AwSV dürfen Generalinspektionen sowie Wartungsarbeiten nur von “fachkundigen Personen” durchgeführt werden.

Fachkunde hat, wer durch einschlägige Berufsausbildung und nachweislich praktische Erfahrungen in Bau, Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen sowie durch Schulungen/Lehrgänge über aktuelle gesetzliche und technische Anforderungen verfügt.

Beispiele für Nachweise:

  1. Teilnahme an anerkannten Fachkundeschulungen für Abscheidertechnik (Ölabscheider-/Leichtflüssigkeitsabscheider-Lehrgang)
  2. Berufsausbildung im Bereich Sanitär, Heizung, Umwelttechnik oder vergleichbare Qualifikation
  3. Dokumentierte praktische Erfahrung (z.B. 1 Jahr Tätigkeit im Bereich)

Wer ernennt/bestellt die sachkundige Person?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Leichtflüssigkeitsabscheider-Beauftragten nach AwSV. Der Betreiber muss allerdings persönlich oder durch einen Beauftragten die Einhaltung der Betreiberpflichten (Eigenkontrolle, Wartung, Generalinspektion, Dokumentation, Störfallmanagement) sicherstellen und die Fachkunde des benannten Personals nachweisen können.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

  • Erstqualifikation: Teilnahme an einer anerkannten Fachkundeschulung mit Abschlussbescheinigung (meist Lehrgang mit Prüfung).
  • Fortbildungspflicht: Die DIN 1999-100 und gängige Lehrgangsträger empfehlen eine Auffrischung der Fachkunde alle 2-3 Jahre.
  • Betriebsanweisung/Unterweisung: Die Ausführenden müssen regelmäßig (mindestens jährlich) anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen werden, insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben.
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