Betriebsarzt
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Arbeitssicherheitsgesetz (§§ 2-7 ASiG); Stand: 26.04.2024
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 23.07.2024
- DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 2012
- Verordnung zur abeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); Stand: 27.05.2024
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen können, dass sie berechtigt sind, entweder die Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin” oder die Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin” zu führen (DGUV 2).
- Praktische Erfahrung im Bereich Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin
- Kenntnisse über betriebliche Abläufe, Gefährdungen, Prävention, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Jeder Arbeitgeber ist gemäß § 2 und § 5 ASiG verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsärzte schriftlich zu bestellen.
- Die Bestellung richtet sich nach Art und Größe des Betriebes und die damit verbunden Unfall- und Gesundheitsgefahren.
- Die Bestellung muss schriftlich dokumentiert werden (z.B. Vertrag, Bestellurkunde).
- Bestellung an die Berufsgenossenschaft und ggf. den Betriebsrat melden.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).
- Laufende Pflicht zur Fortbildung nach den Regeln der Ärztekammern
- Nachweise der Fachkunde gegenüber Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden
Kündigungsschutz
Es gilt ein Sonderkündigungsschutz gemäß § 8 ASiG:
- Betriebsärzte dürfen nicht wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben benachteiligt oder abberufen werden.
- Kündigung nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), erhöhter Kündigungsschutz ähnlich wie beim Betriebsrat.