Datenschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); Stand: 23.06.2021
  • Das berufliche Leitbild des Datenschutzbeauftragten (Publikation des BvD e.V.); Stand: 4. Ausgabe 2018

Anforderungen an die Fachkunde des BA

  • Gemäß § 5 Abs. 3 BDSG darf zum DSB nur bestellt werden, wer die nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
  • Zum Datenschutzbeauftragten darf sich nach dem beruflichen Leitbild des Datenschutzbeauftragten nur qualifizieren, wer
    • eine berufliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat und
    • allgemeine Fachkenntnisse in einer der Kategorien Recht, IT/TK oder betriebswirtschaftliche Organisation besitzt und
    • über eine mindestens 2 jährige allgemeine Berufserfahrung verfügt.
    • eine anschließende Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten absolviert hat.

Wer keine berufliche Ausbildung nachweisen kann, muss statt dessen eine Berufserfahrung in einem der Bereiche Recht, IT/TK oder betriebswirtschaftliche Organisation über mindestens 6 Jahre erworben haben.

Ein Datenschutzbeauftragter verfügt nur dann über ausreichende Fachkunde, wenn er sein Wissen regelmäßig aktualisiert und vertieft. Er informiert sich selbstständig über gesetzliche Änderungen und aktuelle Rechtsprechung zum Datenschutz sowie neue technische Entwicklungen und trainiert die Anwendung dieses Wissens. Hierzu nimmt er an Weiterbildungsveranstaltungen teil und baut sein Wissen u.a. im Selbststudium aus. Darüber hinaus eignen sowie die Lektüre von Fachzeitschriften und Fachliteratur (aus: Das berufliche Leitbild des Datenschutzbeauftragten; Nr. 1.2.5 Aktualität der Fachkunde).

Wer ernennt/bestellt den BA?

Werden in einem Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung, Nutzung und Erhebung von personenbezogenen Daten beschäftigt, muss ein Datenschutzbeauftragter spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeiten schriftlich bestellt werden (§ 38 BDSG).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Fachkunde und Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten
  • Ausbildung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten
  • Weiterbildung zum Erhalt der Fachkunde

Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die für die Annahme eines wichtigen Grundes einer außerordentlichen Kündigung ausreichen. Nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung unwirksam (§ 6 Abs. 4 BDSG).

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