Kesselwärter / Befähigte Person für Dampfkesselanlagen

* = umgangssprachlich: Die Betriebssicherheitsverordnung sieht den Kesselwärter jedoch als “Befähigte Person für Dampfkesselanlagen”.

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Bertriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 27.07.2021
  • VDI Richtlinie 4068: Befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale für die Auswahl Befähigter Personen und Weiterbildungsmaßnahmen (Blatt 1); Stand: 03/2016
  • Bundesarbeitsblatt Teil Arbeitsschutz Nr. 4, Dampfkessel 1985/1; Stand: 04/1985

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

  • Eine “Befähigte Person” ist im Sinne § 2 Abs. 6 BetrSichV eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Die VDI-Richtlinie geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt.
  • Das Bundesarbeitsblatt schreibt ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Die erforderliche Sach- und Fachkunde wird durch Ausbildungslehrgänge vermittelt. Voraussetzung zur Teilnahme an Kesselwärterlehrgängen:
    • technische Ausbildung als Maschinenschlosser, Kesselschmiede, Heizungsmonteure und artverwandte Berufsgruppen
    • mind. einjährige Tätigkeit als Kesselwärter/-in
  • Ausbildung zum geprüften Kesselwärter

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Betreiber von Dampfkesselanlagen
  • Entsprechend § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • keine gesetzlichen Regelungen zu Ausbildung, Fortbildung, Benennung
  • abgeschlossene technische Berufsausbildung
  • Abschluss des Kesselwärterlehrgangs; Ausbildungsinhalte schreibt das Bundesarbeitsblatt Dampfkessel vor
  • regelmäßige Fortbildungen werden empfohlen, unterliegt der Betreiberpflicht
  • Umfang und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind den entsprechenden arbeitsmittelbezogenen Blättern der Richtlinienreihe VDI 4068 zu entnehmen. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist in der Regel durch einen schriftlichen Nachweis zu dokumentieren.
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