Befähigte Person (Sachkundiger) für Leitern und Tritte (Leiterbeauftragter)

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 23.12.2025
  • TRBS 1203 – Anforderungen an die Fachkunde und Auswahl der befähigten Person; Stand: 14.01.2022
  • TRBS 2121 Teil 2 – Gefährdung bei der Verwendung von Leitern, Prüfumfang und -fristen; Stand: 12/2018
  • DIN EN 131 (Teile 1-6) – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung; Stand: 01.01.2025
  • VDI 4068 Blatt 1 – Zur Prüfung befähigte Personen, Qualifikationsmerkmale und Beauftragung; Stand: 01.01.2025
  • VDI Richtlinie 4068, Blatt 3: Befähigte Personen – Leitern, Tritte, fahrbare Arbeitsbühnen und Kleingerüste; Stand: 01.01.2025
  • DGUV Information 208-016 – Die Verwendung von Leitern und Tritten; Stand: 08/2022

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Die maßgebliche Definition der befähigten Person ergibt sich heute aus § 2 Abs. 6 BetrSichV i.V.m. TRBS 1203: Befähigte Person ist, wer durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Für Leitern und Tritte sind dies insbesondere Fachkräfte der Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der Betreiberfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.

Die VDI-Richtlinie geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten vor Gesundheitsgefährdungen und Unfällen zu schützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem ArbSchG i.V.m. § 3 BetrSichV.
  • Der Arbeitgeber hat nach § 14 Abs. 2 BetrSichV i.V.m. TRBS 2121 Teil 2 dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte, die im Betrieb verwendet werden, wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Die Anforderungen an die befähigte Person ergeben sich aus § 2 Abs. 6 BetrSichV i.V.m. TRBS 1203. Die Fachkunde setzt sich zusammen aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit im Bereich Leitern und Tritte.
  • Umfang und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind den entsprechenden arbeitsmittelbezogenen Blättern der Richtlinienreihe VDI 4068 zu entnehmen.
  • Die Anforderungen an die befähigte Person ergeben sich aus § 2 Abs. 6 BetrSichV i.V.m. TRBS 1203. Die Fachkunde setzt sich zusammen aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit im Bereich Leitern und Tritte.