Abfallbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- § 59-60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Stand: 27.03.2024
- § 57 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 02.04.2026
- § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG); Stand: 19.06.2024
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV); Stand: 07.10.2025
- TA Luft 2021 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft); Stand: 14.09.2021
- Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV); Stand: 02.10.2023
- Abwasserverordnung (AbwV); Stand: 01.12.2023
- Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattG); Stand: 07.10.2025
- DIN SPEC 91424 Ermittlung der Einsatzzeiten von Betriebsbeauftragten im Bereich des Umweltschutzes und des Umweltmanagements; Stand: 01/2021
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Der Betriebsbeauftragte muss zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i.V.m. § 55 Abs. 2 S. 1 BImSchG; § 9 AbfBeauftrV).
Vorausgesetzt werden gemäß § 9 der AbfBeauftrV:
- im entsprechenden Fachgebiet Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
- kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung oder
- Qualifikation als Meister sowie
- entsprechende Kenntnisse aufgrund einjähriger praktischer Tätigkeit
- Teilnahme an anerkanntem Lehrgang.
Wer ernennt/bestellt den BA?
Lt. § 59 KrWG haben abhängig von Art und Größe der Anlage folgende Betreiber ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) haben zu bestellen:
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des BImSchG,
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (konkretisiert in § 2 AbfBeauftrV),
- Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen,
- Besitzer im Sinne des § 27 KrWG,
- Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen (§ 59 Abs. 1 KrWG, ergänzt durch die Novelle 2020)
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Fortbildung mind. alle 2 Jahre gem. § 9 Abs. 2 S. 2 AbfBeauftrV
- Teilnahme an von der zuständigen Behörde anerkannten anerkannten Lehrgängen ist verpflichtend, die Lehrgangsinhalte sind in Anlage 1 AbfBeauftrV geregelt (Stand: 07.10.2025, zuletzt aktualisiert durch das Batterierecht-Durchführungsgesetz – Anlage 1 verweist nun auf Kapitel VIII der VO (EU) 2023/1542 und das BattDG statt auf das frühere BattG).
- Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Bestellung Verpflichteten bei der Bestellung folgende Unterlagen vorzulegen: Zeugnisse über Ausbildungsabschlüsse, Nachweise über Berufstätigkeit sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme am zuletzt besuchten Lehrgang (§ 9 Abs. 3 AbfBeauftrV).
- Fortbildungsnachweise sind dem zur Bestellung Verpflichteten vorzulegen und von diesem der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen (§ 9 Abs. 3 S. 2 AbfBeauftrV).
Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz nach § 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i.V.m § 58 Abs. 2 BImSchG:
Der Abfallbeauftragte genießt als Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers einen doppelten Sonderkündigungsschutz:
- Während der Amtszeit: Ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen; zulässig ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB).
- Nach Abberufung: Für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Bestellung kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (nachwirkender Kündigungsschutz, § 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 2 BImSchG).
