Sabotageschutzbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG); Stand: 09.01.2026
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Sowohl Bundes- als auch Landesrecht verlangen für Tätigkeiten in bestimmten Bereichen Sicherheitsüberprüfungen oder Wiederholungsüberprüfungen, sowie den Schutz von Verschlusssachen.
Die näheren Aufgaben der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35 SÜG.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der jeweiligen Behörde oder öffentlichen Stelle (§ 3a SÜG, § 5 LSÜG NRW/BW).
- Die Bestellung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Stelle mitzuteilen.
- Die Bestellung ist an die erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung und den Nachweis der Zuverlässigkeit gebunden (§§ 7–17 SÜG).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Die Fachkunde und Zuverlässigkeit müssen vor Bestellung und regelmäßig im Rahmen der Wiederholungsüberprüfung (mindestens alle 5 Jahre) nachgewiesen werden (§ 17 SÜG).
- Es besteht die Pflicht zur laufenden Aktualisierung der Kenntnisse entsprechend der aktuellen Rechtslage und Verwaltungsvorschriften.
- Die Teilnahme an behördlich anerkannten Fortbildungen oder Schulungen wird empfohlen und kann im Einzelfall angeordnet werden (SÜG-AVV, Verwaltungsvorschriften).
- Jede sicherheitserhebliche Änderung oder neue Erkenntnisse führen zu einer außerordentlichen Überprüfung (§ 16 SÜG).
