Sabotageschutzbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG); Stand: 05.07.2021
- Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV); Stand: 12-2020
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Sowohl Bundes- als auch Landesrecht verlangen für Tätigkeiten in bestimmten Bereichen Sicherheitsüberprüfungen oder Wiederholungsüberprüfungen, sowie den Schutz von Verschlusssachen.
Die näheren Aufgaben der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen (Bundesbehörden, öffentliche Stellen des Bundes, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundeswehr) sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine/n Sabotageschutzbeauftragte/n sowie eine Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit diese/r nicht bestellt wird nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben wahr (§ 3a Absatz 1, SÜG).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Keine gesetzlichen Regelungen