Sabotageschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG); Stand: 05.07.2021
  • Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV); Stand: 12-2020

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Sowohl Bundes- als auch Landesrecht verlangen für Tätigkeiten in bestimmten Bereichen Sicherheitsüberprüfungen oder Wiederholungsüberprüfungen, sowie den Schutz von Verschlusssachen.

Die näheren Aufgaben der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen (Bundesbehörden, öffentliche Stellen des Bundes, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundeswehr) sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine/n Sabotageschutzbeauftragte/n sowie eine Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit diese/r nicht bestellt wird nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben wahr (§ 3a Absatz 1, SÜG).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Keine gesetzlichen Regelungen
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