Arbeitssicherheit (SiFa)
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG);
Stand: 20.04.2013 - DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention; Stand: 01/2016
- DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 2012
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Die Anforderungen für die sicherheitstechnische Fachkunde erfüllen lt. DGUV Vorschrift 2:
1. Sicherheitsingenieure, wenn sie
- berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
- danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mind. zwei Jahre lang ausgeübt und
- einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg
abgeschlossen haben.
In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
2. Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben
- danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
- einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
3. Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben
- danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
- einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 des ASiG genannten Aufgaben zu übertragen.
- Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 DGUV 2; bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 DGUV 2.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, gemäß § 7 ASiG BMA
- Erlangung des Fachwissens gemäß den Anforderungen § 4 DGUV 2
- Fortbildungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 5 ASiG)
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz für Fachkräfte für Arbeitssicherheit richtet sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 9 Abs. 3 ASiG). Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen oder abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollten. Vor der Entpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Betriebsrat zu hören.