Druckluftfachkräfte

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Druckluftverordnung (DruckLV); Stand: 29.03.2017

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

  • Gemäß § 18 Abs.2 ff. DruckLV darf zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt.
  • Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag demjenigen einen Befähigungsschein, der eine ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft besitzt und über ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und der zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen verfügt.
  • Der Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.
  • Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.
  • Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt.
  • Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.
  • Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.
  • Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß er
    1. erfolgreich an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen hat und
    2. von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe für Druckluftkranke unterwiesen worden ist.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Jeder Unternehmer, der gewerbsmäßig Arbeiten mit Druckluft durchführt, hat gemäß § 18 Abs.1 folgende Druckluftfachkräfte zu bestellen:
    1. einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammern ständig überwacht, sowie dessen ständiger Vertreter;
    2. einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden Arbeitsschicht unter einem dem Arbeitsdruck entsprechenden Luftdruck auf Dichtheit hin überprüft;
    3. einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen beim Betrieb der Arbeitskammer und der Krankenluftdruckkammer ständig überwacht;
    4. einen Schleusenwärter, der den Schleusenbetrieb nach Maßgabe der Anweisungen des Anhanges 3 DruckLV ständig überwacht;
    5. zwei Sachkundige, die sich ständig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, einen auftretenden Brand zu bekämpfen;
    6. zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitsstelle ständig aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, bei Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten.
  • Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden (§18 Abs. 3 DruckLV).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • jeweilige Kenntnisse durch entsprechende Aus- und Weiterbildung
Menü