Brandschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV A2.2); Stand: 01.04.2024
  • ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände; Stand: 23.05.2025
  • MIndBauRL – Muster-Industriebaurichtlinie; Stand: 05/2019
  • Musterbauordnung (MB); Stand: 07/2024
  • DGUV Information 205-003 – Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten; Stand: 01/2024
  • vfdb-Richtlinie 12-09/01 – Brandschutzbeauftragte; Stand: 2020
  • Landesbauordnung (LBO) der Bundesländer

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Die Befähigung zum Brandschutzbeauftragten erfordert gemäß DGUV Information 205-003 (Ausgabe 2020):

  • Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten und schließt mit einer Prüfung ab (DGUV 205-003, vfdb 12-09/01).
  • Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung, um die Fachkunde aktuell zu halten (empfohlen: mindestens alle 3 Jahre), mindestens 16 Unterrichtseinheiten, DGUV 205-003 Abschn. 6.1.2).
  • Nachweise über Fortbildungen und Prüfungen sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen

Zur verkürzten Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gemäß Kapitel 5 dieser DGUV Information sind qualifiziert:

  • Aktive Feuerwehrangehörige mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zugführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder nach jeweiligem Landesrecht gleichwertigen Lehrgängen
  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung mit mindestens 140 Lehreinheiten zum Brandschutztechniker ohne zusätzliche Ausbildung

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung.
  • Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren (Bestellungsschreiben, Aufgabenbeschreibung).
  • Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden im Bestellungsschreiben und ggf. im Brandschutzkonzept festgelegt.
  • Die Bestellpflicht entsteht aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder aus der Gefährdungsbeurteilung (§§ 3, 5 ArbSchG i.V.m. ASR A2.2 Abschn. 7.1). Ab einer Betriebsgröße von 100 Beschäftigten empfiehlt die ASR A2.2 grundsätzlich die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(aus: DGUV Information 205-003, Abschnitt 6.1.2):

  • Erstausbildung: mindestens 64 Unterrichtseinheiten mit Abschlussprüfung (DGUV 205-003, Kap. 5)
  • Fortbildungspflicht: Empfohlen spätestens alle drei Jahre, mindestens 16 Unterrichtseinheiten (DGUV 205-003 & vfdb 12-09/01)
  • Inhalte: Gesetzesänderungen, neue Technik, Erfahrungsaustausch, ggf. spezielle Risiken des eigenen Betriebs
  • Teilnahmezertifikate/Schulungsnachweise für Behörden/Audits aufbewahren