Brandschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 16.09.2022
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Stand: 07.11.2022
  • Handelsgesetzbuch (HGB); Stand: 15.07.2022
  • MIndBauRL – Muster-Industriebaurichtlinie; Stand: 05/2019
  • MVkVO – Musterverkaufsstätten-Verordnung; Stand: 07/2014
  • DGUV Information 205-001 – Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz; Stand: 11/2013
  • DGUV Information 205-003 – Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten; Stand: 12/2020

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Die Befähigung zum Brandschutzbeauftragten besitzen aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich (aus: DGUV Information 205-003):

  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder vergleichbaren Ausbildungen nach den entsprechenden Laufbahnregelungen der einzelnen Bundesländer
  • Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder FH-Abschluss Brandschutz, die die in dieser DGUV Information geforderten Kenntnisse nachweisen können.

Zur verkürzten Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gemäß Kapitel 5 dieser DGUV Information sind qualifiziert:

  • aktive Feuerwehrangehörige mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zugführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder nach jeweiligem Landesrecht gleichwertigen Lehrgängen
  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung mit mindestens 140 Lehreinheiten zum Brandschutztechniker ohne zusätzliche Ausbildung

Wer ernennt/bestellt den BA?

Der Unternehmer ist u.a. nach Arbeitsschutzgesetz, Industriebaurichtlinie, Bauordnungen und Verkaufsstättenverordnung angehalten, im Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten zu benennen (§ 3 ArbSchG, § 618 Abs. 1 BGB, § 62 Abs. 1 HGB, M IndBauRL 5.12.3).

Brandschutzbeauftragte werden von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber (unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes) schriftlich bestellt. In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
(aus: DGUV Information 205-003):
Die gesamte Ausbildung des Brandschutzbeauftragten ist als modulares System aufgebaut. Das System gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie anschließende Fortbildungen. Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 64 Unterrichtseinheiten (UE), aufgeteilt auf 2 Wochen. Die Ausbildungszeit ist als Präsenzphase zu verstehen. Aus pädagogischer Sicht werden pro Ausbildungstag 8 UE empfohlen. 10 UE dürfen nicht überschritten werden. Die verkürzte Ausbildung umfasst 34 UE inkl. Abschlussprüfung (4 UE).

Die gesamte Ausbildung soll spätestens innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.

Fortbildungsveranstaltungen sind innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 UE à 45 Minuten zu besuchen. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.

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