Strahlenschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG); Stand: 23.10.2024
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Stand: 23.10.2024
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Nachweis einer geeigneten Ausbildung für den jeweiligen Anwendungsbereich (z. B. Techniker, Wissenschaftler, Arzt): Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung erworben (§ 74 Abs. 1 StrlSchG; § 47 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV).
  • Praktische Erfahrung im Strahlenschutz, abhängig von der Tätigkeit zwischen mehreren Monaten und bis zu drei Jahren: Die praktische Erfahrung ist durch eine schriftliche Bestätigung nachzuweisen; Dauer, Art und Umfang richten sich nach Ausbildung und Anwendungsgebiet (§ 74 Abs. 1 StrlSchG; § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StrlSchV).
  • Absolvierung von aufgabenspezifischen Strahlenschutzkursen mit mindestens 160 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten), die mit einer Prüfung abschließen müssen:
    Die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen ist erforderlich, die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 74 Abs. 1 StrlSchG; § 47 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StrlSchV).
  • Regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde durch Fortbildungen, um den Stand von Wissenschaft und Technik zu gewährleisten: Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden (§ 48 StrlSchV i.V.m. § 74 Abs. 4 Nr. 6 StrlSchG)).
  • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Person (z. B. strafrechtliche Verurteilungen):
    Es dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben (§ 70 Abs. 3 StrlSchG).

Diese Anforderungen sind zwingend zu erfüllen und müssen bei jeder Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (§ 70 Abs. 4 StrlSchG; § 47 StrlSchV).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Strahlenschutzverantwortlichen im Betrieb (§ 70 Abs. 1 StrlSchG).
  • Die Bestellung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen, die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde ist beizufügen (§ 70 Abs. 4 StrlSchG).
  • Der Strahlenschutzverantwortliche trägt die Gesamtverantwortung und bestellt die fachkundige Person zur Unterstützung.
  • Die Bestellung ist an die Erfüllung der Fachkunde gebunden.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Die Fachkunde muss regelmäßig aktualisiert werden, üblicherweise alle fünf Jahre durch anerkannte Fortbildungskurse (§ 48 StrlSchV).
  • Fortbildungen sind Pflicht, um den aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Gesetzgebung zu gewährleisten (§ 48 StrlSchV).
  • Die Kurse müssen von den zuständigen Behörden anerkannt sein (§ 47 Abs. 3 StrlSchV).
  • Die erste Fachkunde wird durch einen umfassenden Kurs mit abschließender Prüfung erworben (mindestens 160 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten); § 47 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV; Fachkunde-Richtlinie.
  • Die praktische Erfahrung ist vor oder während der Ausbildung zu erwerben (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV)
  • Die Fachkunde ist bei Bestellung und auf Verlangen der Behörde nachzuweisen (§ 70 Abs. 4 StrlSchG i.V.m. § 48 StrlSchV).

Dosisüberwachung beruflich exponierter Personen

  • Seit der 4. StrlSchV-Änderung (in Kraft seit 16.01.2024) entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses für beruflich exponierte Personen, die in mehreren fremden Anlagen tätig sind, sofern dort ein gemeinsam genutztes Dosiserfassungssystem vorhanden ist.