Strahlenschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG); Stand: 20.05.2021
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Stand: 08.10.2021
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 16.09.2022

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

§ 74 StrlSchG und § 47 StrlSchV fordert folgende Kenntnisse für die Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten:

  • Ausbildung in einer für den jeweiligen Anwendungsbereich geeigneten Ausbildung
  • praktische Erfahrung
  • erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen

Wer ernennt/bestellt den BA?

Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen (§ 70 StrlSchG).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Nachweis der Fachkunde min. alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme
  • Staatlich anerkannte Schulung zum Erwerb der Fachkunde gemäß der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV
  • Im Einzelfall kann die Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist
  • Fortbildungsveranstaltung zur Aktualisierung der Fachkunde (Technik)
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