Inklusionsbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
● Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Stand: 20.12.2022
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers übernimmt nicht die gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers. Wesentlich ist die Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Allerdings ist es empfehlenswert, dass der Inklusionsbeauftragte einen guten Überblick über den Betrieb bzw. die Dienststelle hat und mit gewissen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist.
Wer ernennt/bestellt den BA?
Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in der Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, und trifft auch dann zu, wenn nur ein Mensch mit Schwerbehinderung oder wenige zu beschäftigen sind. Der Arbeitgeber meldet die Bestellung der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt (§ 163 Abs. 8 SGB IX).
Inklusionsbeauftragte sollten möglichst selbst schwerbehindert sein. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen sie dann nicht gleichzeitig eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder Betriebsratmitglied sein.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
Keine gesetzlichen Regelungen