Beauftragter für Biologische Sicherheit

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – §§ 16-18 GenTSV); Stand: 12.08.2019
  • Gentechnikgesetz – GenTG; Stand: 27.09.2021

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Gemäß §§ 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. 17 Abs. 1 GenTSV muss der Beauftragte nachweisbare Kenntnisse insbesondere in klassischer und molekularer Genetik und praktische Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren und die erforderlichen Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz bei gentechnischen Arbeiten besitzen. Die erforderliche Sachkunde wird nachgewiesen durch

  • den Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums,
  • eine mindestens 3jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, und
  • die Bescheinigung über den Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung.

Sollen gentechnische Arbeiten im Produktionsbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) durchgeführt werden, kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch

  • den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Hoch- oder Fachhochschulstudiums und
  • eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Bioverfahrenstechnik.

Sollen Freisetzungen von Pflanzen durchgeführt werden, kann in der Regel die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch:

  • Abschluss eines biologischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums und
  • eine mindestens 3jährige Tätigkeit in einem Pflanzenzuchtbetrieb oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Pflanzenschutz, im Pflanzenbau oder in der Pflanzenzüchtung

Die Behörde kann auch den Abschluss einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkennen, wenn die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist und diese unter Berücksichtigung der durchzuführenden gentechnischen Arbeiten als gleichwertig anzusehen ist.

Wer ernennt/bestellt den BA?

Der Betreiber hat nach Anhörung des Betriebs- oder Personalrats einen oder, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen zum Schutz für die in § 29 Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten Rechtsgüter erforderlich ist, mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit (Ausschuss für Biologische Sicherheit) schriftlich zu bestellen. Die Aufgaben jedes einzelnen Beauftragten sind genau zu bezeichnen (§ 29 Abs. 1 GenTSV). Die zuständige Behörde kann dem Betreiber auf Antrag die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragten für Biologische Sicherheit gestatten, wenn hierdurch die sachgerechte Erfüllung der in § 31 bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.

Entsprechend § 30 GenTSV darf nur eine Person zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt. Die erforderliche Sachkunde und deren Nachweis richten sich nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28 GenTSV.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).

  • Sachkunde des Beauftragten gemäß § 28 GenTSV
  • Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 GenTSV müssen mindestens alle fünf Jahre durch die erneute Teilnahme aktualisiert werden, mit wesentlichen Grundzügen folgender Themenbereiche
    1. Gefährdungspotentiale von Organismen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der Mikrobiologie und bei Freisetzungen,
    2. Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Laboratorien, gentechnische Produktionsbereiche und Freisetzungen und
    3. Rechtsvorschriften zu Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Laboratorien, Produktionsbereiche und Freisetzungen und zum Arbeitsschutz.
Menü