Beauftragter für Biologische Sicherheit (BBS)
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – § 29, 30, 31, 32 GenTSV); Stand: 01.03.2021
- Gentechnikgesetz (§ 30 GenTG); Stand: 28.01.2022
- Biostoffverordnung (BioStoffV); Stand: 10.04.2024
- ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge); Stand: 20.12.2025
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Gemäß § 30 GenTSV richtet sich die Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28 GenTSV. Danach muss der BBS nachweisbare Kenntnisse insbesondere in klassischer und molekularer Genetik sowie praktische Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren und die erforderlichen Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz bei gentechnischen Arbeiten besitzen.
Die erforderliche Sachkunde wird nachgewiesen durch:
- den Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums,
- eine mindestens 3jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, und
- erfolgreiche Teilnahme an einer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) oder den Ländern anerkannten Schulung zur Fachkunde als Biosicherheitsbeauftragter sowie anerkannten Fortbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 GenTSV (§ 30 GenTSV).
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Betreiber gentechnischer Anlagen (z. B. Forschungslabore, Biotechnologie-Produktion) ab Sicherheitsstufe 2 (§ 29 Abs. 1 GenTSV, § 28 GenTSV gilt ab Sicherheitsstufe 1).
- Werden mehrere BBS bestellt, bilden diese einen Ausschuss für Biologische Sicherheit (§ 29 Abs. 1 S. 2 GenTSV).
- Betriebe, die gezielt gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verwenden.
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen BBS gestatten (§ 29 Abs. 2 GenTSV).
- Biostoffverordnung: Für biologische Arbeitsstoffe besteht keine explizite Pflicht, aber größere Einrichtungen benennen häufig einen Biosicherheitsbeauftragten analog zu gentechnischen Anlagen.
- Schriftliche Bestellung erfolgt durch Betreiber der Anlage.
- Die Aufgaben jedes einzelnen BBS sind genau zu bezeichnen und die Bestellung ist der zuständigen Behörde
- Bestellung und Aufgaben müssen dokumentiert und im Organigramm dargestellt sein.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Erstschulung: Teilnahme an einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung zur Erlangung der Sachkunde gemäß 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GenTSV (Grundlehrgang).
- Pflichtfortbildung alle 5 Jahre: Gemäß § 28 Abs. 3 GenTSV (i.V.m. § 30 GenTSV) müssen BBS ihre Sachkunde spätestens alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einer anerkannten Aktualisierungsveranstaltung erneuern. Diese 5-Jahres-Frist ist eine gesetzliche Pflicht seit Inkrafttreten der novellierten GenTSV am 01.03.2021.
- Der Betreiber hat dem BBS die erforderliche Fortbildung auf Kosten des Betreibers zu ermöglichen (§ 32 Abs. 2 GenTSV).
- Behörde kann Nachweise verlangen
- Der BBS erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 31 Abs. 2 GenTSV).
