Ersthelfer

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII); Stand: 20.12.2022
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 16.09.2022
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Stand: 22.12.2020
  • Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A4.3 “Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe”; Stand: 27.02.2019
  • DIN 13157 – Erste-Hilfe-Material, kleiner Verbandskasten; Stand: 2009-11
  • DIN 13169 – Erste-Hilfe-Material, großer Verbandskasten; Stand: 2009-11
  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention; Stand: 2013
  • DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 2012
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften A1 – Grundsätze der Prävention (BGV A1); Stand: 01-2004

Anforderung an die Fachkunde des Ersthelfers

Lt. § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 darf der Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.

Wer ernennt/bestellt den Ersthelfer?

Gemäß § 15 Abs. 1 des SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen.

  • Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen (§ 2 Grundpflicht des Arbeitnehmers DGUV Vorschrift 1, § 4 ArbSchG, § 21 SGB VII).
  • Im Sinne § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
    • Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
    • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).

  • Die Erstausbildung bei einer BGW – anerkannten Ausbildungseinrichtung
  • Die Erstausbildung muss alle 2 Jahre in einem Fortbildungskurs aktualisiert werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1)
  • § 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1: Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
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