CE-Beauftragter
* = andere Bezeichnung: CE-Koordinator, CE-Verantwortlicher
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Maschinenrichtlinie (EU) 2023/1230 (ersetzt ab 20.01. 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie); Stand: 27.12.2023
- Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG); Stand: 06.12.2025
- EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – Verordnung (EU) 2023/988; Stand: 13.12.2024
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG); Stand: 27.07.2021
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU; Stand: 23.07.2024
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 23.12.2025
- Marktüberwachungsdurchführungsgesetz (MÜG); Stand: 14.05.2023
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestqualifikation für CE-Beauftragte. Trotzdem müssen die Aufgaben von einer „sachkundigen, qualifizierten, zuverlässig arbeitenden Person“ mit umfassenden Kenntnissen in:
- den relevanten, CE-rechtlichen Bereichen (EU-Richtlinien, nationale Gesetze)
- Risikobeurteilung, technische Normen (insb. EN ISO 12100 für Risikobeurteilung von Maschinen)
- Maschinensicherheit und Cybersicherheit – mit der MVO 2023/1230 neu: Kenntnisse zu digitalen Risiken, KI-gestützten Steuerungen und Industrial Security
- Maschinen-/Produktentwicklung und -fertigung
- Technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und ab 20.01.2027 EU-Einbauerklärung nach MVO-Anforderungen
- Qualitätsmanagement
durchgeführt werden.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Es gibt keine gesetzliche Forderung, einen CE-Beauftragten zu bestellen allerdings wird aus Organisations- und Verkehrssicherungspflichten eine formelle (schriftliche) Bestellung empfohlen.
- Rechtlich bleibt die Verantwortung stets bei der Geschäftsführung/Hersteller im Sinne der MVO.
- Delegation an einen CE-Beauftragten muss klar dokumentiert sein (Bestellurkunde, Aufgabenbeschreibung, Organigramm).
- Aufgaben und Zuständigkeiten sind Im QM-System/Handbuch festzuhalten.
- Neu ab MVO: „Bevollmächtigter“ als formelle Funktion – Die MVO 2023/1230 kennt erstmals eine gesetzlich definierte Funktion des „Bevollmächtigten“ (Art. 3 Nr. 14 MVO), der im Namen eines nicht in der EU ansässigen Herstellers handeln darf. Dies ist nicht identisch mit dem betrieblichen CE-Beauftragten, aber für international tätige Unternehmen relevant.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
Gesetzlich nicht explizit geregelt, aber nach Stand der Technik und Organisationspflichten im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und in der EU-Maschinenverordnung ist die regelmäßige, aktuelle Qualifizierung zwingend geboten. Bei Audits, behördlichen Kontrollen oder im Haftungsfall muss die Qualifikation nachgewiesen werden können.
Die verbindliche Anwendung der MVO ab 20.01.2027 stellt erhöhte Anforderungen an die Qualifikation – CE-Beauftragte sollten sich bis spätestens Ende 2026 mit folgenden neuen Themen qualifiziert haben:
- Neue Konformitätsbewertungsverfahren nach MVO (Anhang I, Teil A: erweiterte Prüfpflicht durch Benannte Stellen)
- Anforderungen an digitale und KI-gestützte Maschinen
- Begriff der „wesentlichen Veränderung“ (Art. 18 MVO)
- Neue technische Dokumentationsanforderungen nach Anhang IV MVO
