CE-Beauftragter

* = andere Bezeichnung: CE-Koordinator, CE-Verantwortlicher

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Maschinenrichtlinie (EU) 2023/1230 (ersetzt ab 20.01. 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie); Stand: 27.12.2023
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG); Stand: 31.08.2023
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU; Stand: 23.07.2024 
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 18.02.2024     
  • Marktüberwachungsdurchführungsgesetz (MÜG); Stand: 14.05.2023    

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestqualifikation für CE-Beauftragte. Trotzdem müssen die Aufgaben von einer „sachkundigen, qualifizierten, zuverlässig arbeitenden Person“ mit umfassenden Kenntnissen in:

  • den relevanten, CE-rechtlichen Bereichen (EU-Richtlinien, nationale Gesetze)
  • Risikobeurteilung, technische Normen
  • Maschinen-/Produktentwicklung und -fertigung
  • Dokumentation und Qualitätsmanagement

durchgeführt werden.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Es gibt keine gesetzliche Forderung, einen CE-Beauftragten zu bestellen allerdings wird aus Organisations- und Verkehrssicherungspflichten eine formelle (schriftliche) Bestellung empfohlen.
  • Rechtlich bleibt die Verantwortung stets bei der Geschäftsführung/Hersteller.
  • Delegation an einen CE-Beauftragten muss klar dokumentiert sein (Bestellurkunde, Aufgabenbeschreibung, Organigramm).
  • Aufgaben und Zuständigkeiten sind Im QM-System/Handbuch festzuhalten.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

Gesetzlich nicht explizit geregelt, aber nach Stand der Technik und Organisationspflichten im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und in der EU-Maschinenverordnung ist die regelmäßige, aktuelle Qualifizierung zwingend geboten. Bei Audits, behördlichen Kontrollen oder im Haftungsfall muss die Qualifikation nachgewiesen werden können.

Menü