Explosionsschutzbeauftragter

*rechtlich nicht geschützte Bezeichnung; eine andere Bezeichnung lautet “befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz”

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Betriebssicherheitsverodnung (BetrSichV); Stand: 01.06.2025
  • ATEX – Produktrichtlinie 2014/34/EU; Stand: 2025
  • 11. ProdSV – Explosionsschutzprodukteverordnung; Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Stand: 27.07.2021
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 28.02.2025
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203; Stand: 2025
  • DGUV-Regel 113-001 – Explosionsschutz-Regeln; Stand: 2023

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Abgeschlossene einschlägige technische Berufsausbildung oder Studium (z. B. Elektrotechnik, Maschinenbau)
  • Mehrjährige praktische Erfahrung im Explosionsschutz bzw. im jeweiligen Prüfbereich (mindestens 1–2 Jahre, je nach Prüfaufgabe)
  • Fundierte Kenntnisse der relevanten Vorschriften und technischen Regeln (BetrSichV, GefStoffV, TRBS, TRGS, ATEX.)
  • Teilnahme an anerkannten Fachseminaren oder Fortbildungen zum Explosionsschutz (z. B. mit Zertifikat)
  • Fähigkeit zur Gefährdungsbeurteilung, Prüfung und Dokumentation von Explosionsschutzmaßnahmen
  • Ständige Aktualisierung der Fachkunde durch regelmäßige Weiterbildungen (empfohlen: alle 3 Jahre)

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber/Betreiber der Anlage (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
  • Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren und an die jeweilige Prüfaufgabe gebunden.
  • Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Anforderungen an Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit erfüllen (TRBS 1203).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Umfassende Kenntnisse im Explosionsschutz (einschließlich der rechtlichen Grundlagen).
  • Die Fachkunde muss durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen, Unterweisungen und Erfahrungsaustausch auf aktuellem Stand gehalten werden.
  • Es gibt keine vorgeschriebenen Fristen, aber die Aktualisierung wird regelmäßig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der Prüfpflichten gefordert.
  • Für Prüfungen explosionsgefährdeter Bereich gelten die Anforderungen der BetrSichV an befähigte Personen (§2 Abs. 6 BetrSichV).

Kündigungsschutz

  • Benachteiligungsverbot, kein besonderer Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 2 GbV)
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