Explosionsschutzbeauftragter

*rechtlich nicht geschützte Bezeichnung; eine andere Bezeichnung lautet “befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz”

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Betriebssicherheitsverodnung (BetrSichV); Stand: 27.07.2021
  • ATEX – Produktrichtlinie 2014/34/EU; Stand: 29.03.2014
  • 11. ProdSV – Explosionsschutzprodukteverordnung; Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Stand: 27.07.2021
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 21.07.2021
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203; Stand: 23.05.2019

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Eine zur Prüfung befähigte Person muss nach BetrSichV

    • über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
    • über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
    • ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.

Zur Durchführung von Prüfungen müssen die zur Prüfung befähigten Personen laut der BetrSichV zusätzlich über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen.

Führt eine zur Prüfung befähigte Person, Prüfungen durch, muss sie

    • über die in § 2 Abs. 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
      • ein einschlägiges Studium,
      • eine einschlägige Berufsausbildung,
      • eine vergleichbare technische Qualifikation oder
      • eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,
    • umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
    • eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
    • ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
    • sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.

Wer ernennt/bestellt den BA?

    Der Arbeitgeber muss die notwendigen Voraussetzungen ermitteln und festlegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Studium oder vergleichbare technische Qualifikation
  • Umfassende Kenntnisse im Explosionsschutz (einschließlich der rechtlichen Grundlagen)
  • Regelmäßige Weiterbildung
  • Fortbildungsreihe für befähigte Personen und Verantwortliche im Explosionsschutz (einschlägiger Erfahrungsaustausch)

Kündigungsschutz

  • Benachteiligungsverbot, kein besonderer Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 2 GbV)
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