Explosionsschutzbeauftragter
*rechtlich nicht geschützte Bezeichnung; eine andere Bezeichnung lautet “befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz”
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverodnung (BetrSichV); Stand: 01.06.2025
- ATEX – Produktrichtlinie 2014/34/EU; Stand: 2025
- 11. ProdSV – Explosionsschutzprodukteverordnung; Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Stand: 27.07.2021
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 28.02.2025
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203; Stand: 2025
- DGUV-Regel 113-001 – Explosionsschutz-Regeln; Stand: 2023
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Abgeschlossene einschlägige technische Berufsausbildung oder Studium (z. B. Elektrotechnik, Maschinenbau)
- Mehrjährige praktische Erfahrung im Explosionsschutz bzw. im jeweiligen Prüfbereich (mindestens 1–2 Jahre, je nach Prüfaufgabe)
- Fundierte Kenntnisse der relevanten Vorschriften und technischen Regeln (BetrSichV, GefStoffV, TRBS, TRGS, ATEX.)
- Teilnahme an anerkannten Fachseminaren oder Fortbildungen zum Explosionsschutz (z. B. mit Zertifikat)
- Fähigkeit zur Gefährdungsbeurteilung, Prüfung und Dokumentation von Explosionsschutzmaßnahmen
- Ständige Aktualisierung der Fachkunde durch regelmäßige Weiterbildungen (empfohlen: alle 3 Jahre)
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber/Betreiber der Anlage (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
- Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren und an die jeweilige Prüfaufgabe gebunden.
- Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Anforderungen an Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit erfüllen (TRBS 1203).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Umfassende Kenntnisse im Explosionsschutz (einschließlich der rechtlichen Grundlagen).
- Die Fachkunde muss durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen, Unterweisungen und Erfahrungsaustausch auf aktuellem Stand gehalten werden.
- Es gibt keine vorgeschriebenen Fristen, aber die Aktualisierung wird regelmäßig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der Prüfpflichten gefordert.
- Für Prüfungen explosionsgefährdeter Bereich gelten die Anforderungen der BetrSichV an befähigte Personen (§2 Abs. 6 BetrSichV).
Kündigungsschutz
- Benachteiligungsverbot, kein besonderer Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 2 GbV)