Störfallbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Stand: 24.02.2025
- Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Stand: 28.04.2015
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV); Stand: 03.07.2024
- DIN SPEC 91424 Ermittlung der Einsatzzeiten von Betriebsbeauftragten im Bereich des Umweltschutzes und des Umweltmanagements; Stand: 01/2021
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Vorausgesetzt werden gemäß §§ 7 – 8 der 5. BImSchV:
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- Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens der Chemie oder Physik
- Teilnahme an ein oder mehreren anerkannten Lehrgängen der zuständigen Landesbehörde
- zweijährige praktische Tätigkeit, in der die notwendigen Kenntnisse erworben wurden
- Sachkunde und Zuverlässigkeit
- In Einzelfällen auf Antrag:
– eine technische Fachschulausbildung
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- – eine mind. vierjährige praktische Tätigkeit, in der die notwendigen Kenntnisse erworben wurden
- Ausnahme bei gleichwertiger Ausbildung möglich
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Bestellung erfolgt schriftlich durch den Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage
- Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 9 5. BImSchV)
- Die Bestellung ist an das Vorliegen der Fachkunde und Zuverlässigkeit gebunden (§ 7, § 8 5. BImSchV)
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Staatlich anerkannte Lehrgänge zum Erwerb der Fachkunde im Sinne von § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
- Regelmäßige Fortbildung (mind. alle 2 Jahre) an behördlich anerkannten Lehrgängen § 9 Abs. 1 der 5. BImSchV
- Fortbildung in allen Sachbereichen nach Anhang II der 5. BImSchV
- Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen.
Kündigungsschutz
Bis ein Jahr nach Ende der Beauftragung eines Störfallbeauftragten (§ 58d BImSchG) ist keine ordentliche Kündigung möglich. Nur die außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ist möglich. Für das Bestehen eines Kündigungsschutzes bedarf es einer wirksamen Bestellung. Diese hat nicht nur einseitig durch den Arbeitgeber, sondern auch mit der Zustimmung des Arbeitnehmers zu erfolgen. Weiter ist die Schriftform der Bestellung zu beachten.