Störfallbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Stand: 19.10.2022
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Stand: 28.04.2015
  • Störfall-Verordnung (12. BImSchV); Stand: 19.06.2020
  • DIN SPEC 91424 Ermittlung der Einsatzzeiten von Betriebsbeauftragten im Bereich des Umweltschutzes und des Umweltmanagements; Stand: 01/2021

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Vorausgesetzt werden gemäß §§ 7 – 8 der 5. BImSchV:

      • Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens der Chemie oder Physik
      • Teilnahme an ein oder mehreren anerkannten Lehrgängen der zuständigen Landesbehörde
      • zweijährige praktische Tätigkeit, in der die notwendigen Kenntnisse erworben wurden
      • Sachkunde und Zuverlässigkeit
      • In Einzelfällen auf Antrag:

    – eine technische Fachschulausbildung

  • – eine mind. vierjährige praktische Tätigkeit, in der die notwendigen Kenntnisse erworben wurden
  • Ausnahme bei gleichwertiger Ausbildung möglich

Wer ernennt/bestellt den BA?

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist (§ 58 a Abs. 1 BImSchG und § 1 Abs. 2, 5. BImSchV). Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 12. BImSchV).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Staatlich anerkannte Lehrgänge zum Erwerb der Fachkunde im Sinne von § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
  • Regelmäßige Fortbildung (mind. alle 2 Jahre) an behördlich anerkannten Lehrgängen § 9 Abs. 1 der 5. BImSchV
  • Fortbildung in allen Sachbereichen nach Anhang II der 5. BImSchV
  • Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen.

Kündigungsschutz

Bis ein Jahr nach Ende der Beauftragung eines Störfallbeauftragten (§ 58d BImSchG) ist keine ordentliche Kündigung möglich. Nur die außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ist möglich. Für das Bestehen eines Kündigungsschutzes bedarf es einer wirksamen Bestellung. Diese hat nicht nur einseitig durch den Arbeitgeber, sondern auch mit der Zustimmung des Arbeitnehmers zu erfolgen. Weiter ist die Schriftform der Bestellung zu beachten.

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