SICHERHEITSBEAUFTRAGTER

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG);
    Stand: 20.04.2013
  • SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung; Stand: 20.12.2022
  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention; Stand: 2016

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Kein Vorgesetzter, aber ein fachlich und führungsmäßig vorbildlicher und vertrauenswürdiger Mitarbeiter

Wer ernennt/bestellt den BA?

Gemäß § 22 SGB VII hat der Unternehmer in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten nach DGUV-V A1 und SGB VII
  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Kündigungsschutz

Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen sie wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Eine etwaige Kündigung darf daher in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.

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