SICHERHEITSBEAUFTRAGTER
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG);
Stand: 20.04.2013 - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 16.09.2022
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 20.12.2022
- SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung; Stand: 16.07.2023
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention; Stand: 2024
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Die Anforderungen an die Fachkunde eines Sicherheitsbeauftragten sind nicht explizit in einem Paragraphen geregelt, sondern ergeben sich aus der betrieblichen Praxis und den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Nach § 7 ArbSchG muss der Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (§ 7 ArbSchG).
- Der Sicherheitsbeauftragte sollte daher über ausreichende Kenntnisse im Arbeitsschutz, den betrieblichen Abläufen und den Gefahrenquellen im Unternehmen verfügen. In der Regel wird dies durch eine spezielle Schulung oder Unterweisung im Bereich Arbeitssicherheit erreicht. Die Fachkunde umfasst das Wissen über relevante Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften sowie die Fähigkeit, Gefährdungen zu erkennen und Maßnahmen zur Prävention vorzuschlagen.
Wer ernennt/bestellt den BA?
Der Sicherheitsbeauftragte wird vom Arbeitgeber bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB VII und sollte schriftlich dokumentiert werden, insbesondere bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestellung unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats vorzunehmen, sofern ein solcher existiert. Die Verantwortung für Auswahl und Bestellung liegt beim Arbeitgeber Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten nach DGUV-V A1 und SGB VII.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
Es besteht keine explizite gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung des Sicherheitsbeauftragten im Gesetzestext. Allerdings ergibt sich aus § 12. ArbSchG (Unterweisungspflicht, dass alle Beschäftigten – einschließlich der Sicherheitsbeauftragten – regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen sind.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Sicherheitsbeauftragte stets über aktuelles Wissen zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verfügt. In der Praxis wird empfohlen, die Fachkunde des Sicherheitsbeauftragten durch regelmäßige Fortbildungen und Informationsveranstaltungen auf dem neuesten Stand zu halten.
Kündigungsschutz
Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen sie wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Eine etwaige Kündigung darf daher in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.