SICHERHEITSBEAUFTRAGTER

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG);
    Stand: 20.04.2013
  • SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung; Stand: 29.05.2026
  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention; Stand: 01.01.2014

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Der Sicherheitsbeauftragte sollte über ausreichende Kenntnisse im Arbeitsschutz, den betrieblichen Abläufen und den Gefahrenquellen im Unternehmen verfügen. In der Regel wird dies durch eine spezielle Schulung oder Unterweisung im Bereich Arbeitssicherheit erreicht. Die Fachkunde umfasst das Wissen über relevante Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften sowie die Fähigkeit, Gefährdungen zu erkennen und Maßnahmen zur Prävention vorzuschlagen.

Wer ernennt/bestellt den BA?

Gemäß § 22 SGB VII hat der Unternehmer in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten.

Seit dem 29.05.2026 gilt ein neuer gestaffelter Schwellenwert nach § 22 Abs. 1 SGB VII:

  • In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (allgemeine Bestellpflicht, neuer Schwellenwert).
  • In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Bestellpflicht, wenn der Unfallversicherungsträger dies wegen besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren anordnet.
  • In Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten besteht grundsätzlich keine Bestellpflicht; auch bei besonderer Gefährdungslage kann der Unfallversicherungsträger jedoch eine Bestellung anordnen.

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten richtet sich weiterhin nach den im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten. Die Auswahl erfolgt unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats (§ 22 Abs. 1 SGB VII).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten nach DGUVVorschrift 1 und SGB VII
  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

Kündigungsschutz

Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen  Sicherheitsbeauftragte ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Eine etwaige Kündigung darf daher in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.