Immissionsschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 19.10.2022
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Stand: 28.04.2015
  • DIN SPEC 91424 Ermittlung der Einsatzzeiten von Betriebsbeauftragten im Bereich des Umweltschutzes und des Umweltmanagements; Stand: 01/20201

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Vorausgesetzt werden gemäß §§ 7 – 8 der 5. BImSchV:

      • Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens der Chemie oder Physik
      • Teilnahme an ein oder mehreren anerkannten Lehrgängen der zuständigen Landesbehörde
      • Zweijährige praktische Tätigkeit, in der die Kenntnisse erworben wurden
      • Sachkunde und Zuverlässigkeit
      • In Einzelfällen auf Antrag:

    – eine Qualifikation als Meister auf dem jeweiligen Fachgebiet

  • – eine mind. vierjährige praktische Tätigkeit, in der die notwendigen Kenntnisse erworben wurden
  • Ausnahme bei gleichwertiger Ausbildung möglich

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Betreiber der im Anhang I der 5. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen (§ 1 Abs. 1, 5. BImSchV)
  • § 53 Abs. 1 BImSchG: Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
    • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
    • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
    • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
    erforderlich ist.
  • Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen (§ 55 BImSchG).

Weiterhin haben nach § 53 Abs.2 BImSchG auf Anordnung der zuständigen Behörde Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Staatlich anerkannte Lehrgänge zum Erwerb der Fachkunde im Sinne § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
  • Regelmäßige Fortbildung (mind. alle 2 Jahre) an behördlich anerkannten Lehrgängen § 9 Abs. 2 der 5. BImSchV
  • Fortbildung in allen Sachbereichen nach Anhang II der 5. BImSchV
  • Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen

Kündigungsschutz

Bis ein Jahr nach Ende der Beauftragung eines Immissionsschutzbeauftragten ist keine ordentlich Kündigung möglich. Nur die außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ist möglich. Für das Bestehen eines Kündigungsschutzes bedarf es einer wirksamen Bestellung. Diese hat nicht nur einseitig durch den Arbeitgeber, sondern auch mit der Zustimmung des Arbeitnehmers zu erfolgen. Weiter ist die Schriftform der Bestellung zu beachten.

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