Laserschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV); Stand: 01.01.2024
  • DIN EN 60825-1 “Sicherheit von Laser-Einrichtungen”, div. Beiblätter; Stand: 2022

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Sachkundige, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben haben und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet sind, um notwendige Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen zu können (§ 6 DGUV-V 11).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Schriftliche Bestellung und Fachkunde (§ 5 Abs. 2 OStrV): Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.
  • Lehrgangsanforderungen (§ 5 Abs. 2 OStrV, DGUV Grundsatz 303-005): Die Fachkunde wird durch die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang erworben, der die rechtlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen behandelt. Die Inhalte umfassen:
    • Rechtliche Grundlagen (OStrV, TROS Laserstrahlung, DGUV Vorschrift 11, DIN EN 60825-1)
    • Physikalische Grundlagen der Laserstrahlung und Wechselwirkung mit Materie
    • Gefährdungsbeurteilung (§ 3 OStrV)
    • Schutzmaßnahmen (§ 7 OStrV)
    • Organisation des sicheren Betriebs und Unterweisung der Beschäftigten
    • Dokumentation und Überwachungspflichten

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Teilnahme an anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten gemäß Anhang 3 der Unfallverhütungsvorschrift “Laserstrahlung” (DGUV-V 11) für nichtmedizinische Anwendungen zur Vorlage bei der Berufsgenossenschaft.
  • Regelmäßige Auffrischung der Fachkunde wird empfohlen (alle 3-5 Jahre).
  • Die Kursdauer sollte nach DGUV-V 11 Anhang 3 aber mindestens einen Tag betragen und sich generell in folgende Themenbereiche aufteilen (Zeitanteile in Klammern):
    • Theorie (1/3)
    • praktische Anwendung (1/3)
    • Lasersicherheit (1/3)
  • Der Seminarblock “Lasersicherheit” sollte mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 min Dauer umfassen. In keinem Fall sollten hier 4 Lehreinheiten unterschritten werden (DGUV-V 11 Anhang 3).
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