Sachkundiger für Beleuchtung

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 27.07.2021
  • Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 131-1 und BGR 131-2 (bisher ZH 1/190)
  • DGUV Grundsatz 315-201 – Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten; Stand: 01/2015
  • DIN EN 12464-1; Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten –Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen; Stand: 2011-08
  • Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.4; Beleuchtung – Technische Regeln für Arbeitsstätten; Stand: 10.04.2014

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Die BetrSichV § 2 Abs. 6 definiert: Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Diese unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Fachkundige Person für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten wird man gem. DGUV Grundsatz 315-201 durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die Ausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Anteilen.

Wer ernennt/bestellt den BA?

Die Beauftragung fachkundiger Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten obliegt dem Unternehmer.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Ausbildung nach DGUV Grundsatz 315-201 mit Zertifikat
  • Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten (BetrSichV § 2 Abs. 6).
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