Sachkundiger für Beleuchtung
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 23.07.2024
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Stand: 17.05.2024
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.4); Stand: 2023
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Die verantwortliche Person für Planung, Kontrolle, Instandhaltung und Prüfung von Beleuchtungsanlagen muss
- über eine entsprechende Berufsausbildung (z. B. Elektroniker, Elektrofachkraft, Meister, Techniker, Ingenieur im Bereich Elektrotechnik oder Lichttechnik) verfügen
- praktische Erfahrung in der Installation, Wartung und Kontrolle von Beleuchtungsanlagen nachweisen
- regelmäßig Fortbildungen (Herstellerschulungen, Seminare zu Normenänderungen, Weiterbildungen zu Lichttechnik) absolvieren
Wer ernennt/bestellt den BA?
Es gibt keine explizite gesetzliche Pflicht zur förmlichen Bestellung eines „Sachkundigen für Beleuchtung“. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, der sicherstellen muss, dass nur entsprechend qualifizierte Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. In Verkehrssicherungspflichten oder im Rahmen der Betreiberverantwortung wird oft empfohlen, die Zuständigkeit schriftlich festzulegen.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Erstausbildung: Berufsausbildung oder Studium in einem relevanten Bereich
- Nachweisliche praktische Erfahrungen
- Sachkundeschulungen/Fortbildungen: Es besteht die Pflicht, bei Änderungen der einschlägigen Rechts- und Normgrundlagen (z. B. neue DIN-Normen, ASR-Updates) regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen.
- Empfohlen: Herstellerunabhängige Seminare, Kurse der Berufsgenossenschaften, VDE-Schulungen, herstellerspezifische Qualifikationen.
- Unterweisung der Beschäftigten: Die Person, die mit der Kontrolle und Wartung beauftragt ist, muss andere Beschäftigte (Nutzer der Anlagen) regelmäßig über den sicheren Umgang und die Notfallmaßnahmen belehren (§ 12 ArbSchG).