Sachkundiger für Beleuchtung
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- §§ 3,4,5,12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
- § 3a, Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Stand: 17.05.2024
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.4) – Beleuchtung und Sichtverbindung; Stand: 05/2023
- DIN EN 12464-1 – Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen; Stand: 11/2021
- DIN EN 12464-1 Beiblatt 1 – Beleuchtungskonzepte für künstliche Beleuchtung; Stand: 05/2024
- DIN EN 50172 / VDE 0108-100 – Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Stand: 10/2024
- DIN EN 1838 – Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung; Stand: 03/2025
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Die verantwortliche Person für Planung, Kontrolle, Instandhaltung und Prüfung von Beleuchtungsanlagen muss
- über eine entsprechende Berufsausbildung (z. B. Elektroniker, Elektrofachkraft, Meister, Techniker, Ingenieur im Bereich Elektrotechnik oder Lichttechnik) verfügen
- praktische Erfahrung in der Installation, Wartung und Kontrolle von Beleuchtungsanlagen nachweisen
- regelmäßig Fortbildungen (Herstellerschulungen, Seminare zu Normenänderungen, Weiterbildungen zu Lichttechnik) absolvieren
Wer ernennt/bestellt den BA?
Es gibt keine explizite gesetzliche Pflicht zur förmlichen Bestellung eines „Sachkundigen für Beleuchtung“. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG), der sicherstellen muss, dass nur entsprechend qualifizierte Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. In Verkehrssicherungspflichten oder im Rahmen der Betreiberverantwortung wird oft empfohlen, die Zuständigkeit schriftlich festzulegen.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Erstausbildung: Berufsausbildung oder Studium in einem relevanten Bereich
- Nachweisliche praktische Erfahrungen
- Sachkundeschulungen/Fortbildungen: Es besteht die Pflicht, bei Änderungen der einschlägigen Rechts- und Normgrundlagen (z. B. neue DIN-Normen, ASR-Updates) regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen
- (§ 3 ArbSchG i.V.m. Anhang Nr. 3.4 ArbStättV).
- Empfohlen: Herstellerunabhängige Seminare, Kurse der Berufsgenossenschaften, VDE-Schulungen, herstellerspezifische Qualifikationen.
- Unterweisung der Beschäftigten: Die Person, die mit der Kontrolle und Wartung beauftragt ist, muss andere Beschäftigte (Nutzer der Anlagen) regelmäßig über den sicheren Umgang und die Notfallmaßnahmen belehren (§ 12 ArbSchG).
Verpflichtungen im Betrieb
- Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG i.V.m. § 3 ArbStättV i.V.m. ASR A3.4):
- Die Beleuchtungssituation ist regelmäßig auf Angemessenheit und Sicherheit hin zu prüfen (Messung z. B. mit Luxmeter).
- Wiederkehrende Prüfungen:
- Überprüfung der Beleuchtungsstärke, Funktionsfähigkeit der Notbeleuchtung, Kontrolle auf Veränderungen (Verschmutzung, Defekte)
- Dokumentation aller Prüfungsergebnisse
- Für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen: monatliche Funktionsprüfung, jährliche Betriebsdauerprüfung und wiederkehrende Sachverständigenprüfung gemäß DIN EN 50172:2024-10 i.V.m. DIN EN 1838:202
- Wartung
- Nach Herstellervorgaben und einschlägigen Regeln (ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“, DIN EN 12464-1)
- Durchführung durch sachkundige, qualifizierte Personen
