Entsorgungsverantwortlicher

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Stand: 10.08.2021
  • Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV); Stand: 08.12.2022

Anforderung an die Fachkunde der verantwortlichen Person

  • § 8 EfbV: Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
  • § 9 Abs. 1 EfbV: Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person
    1. auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, b) eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,
    2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die die Übertragung einer Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, erworben hat und
    3. an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat.

Wer ernennt/bestellt die verantwortliche Person?

      • Gemäß § 4 Abs. 1 EfbV hat der Entsorgungsfachbetrieb für jeden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen.
      • Der Betriebsinhaber kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

    (Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

    • Gemäß § 9 Abs. 3 EfbV haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen.
    • Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.
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