Elektrofachkraft

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 27.07.2021
  • DIN VDE 1000-10; Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen; Stand: 06/2021
  • DIN EN 50110-1 – Betrieb von elektrischen Anlagen; Stand: 02/2014
  • DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ; Stand: 01/2005
  • TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen; Stand: 03/2019
  • TRBS 1203 Befähigte Personen; Stand: 03/2019
  • DIN VDE 0701-0702; Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte; Stand: 06/2008

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

  • Eine Elektrofachkraft ist lt. DIN EN 50100-1, Abschnitt 3.2.3 eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, so dass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
  • § 2 Abs. 6 BetrSichV definiert eine befähigte Person als eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Eine Person, welche auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, wird von der DGUV A3 § 2 Abs. 3 als Elektrofachkraft gesehen.
  • Für die Prüfaufgaben muss die befähigte Person eine einschlägige elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben, ebenso gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen (TRBS 1203, Anh. 2).
  • Die TRBS 1203 konkretisiert die Berufserfahrung einer befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen. Diese muss eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen besitzen (Anhang 2)

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden (§ 14 BetrSichV).
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden (A3 §3 Abs.1)

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).

  • Aktualisierung der Kenntnisse zur Elektrotechnik, z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch
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