Elektrofachkraft
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 23.12.2025
- DIN VDE 1000-10:2021-06; Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen; Stand: 06/2021
- DIN EN 50110-1 (VDE 0105-101) 2023-10 – Betrieb von elektrischen Anlagen; Stand: 10/2023
- DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; Stand: 1979
- DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 28.11.2024
- DGUV Information 203-002 – Elektrofachkräfte; Stand: 06/2022
- TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen; Stand: 05.11.2025
- TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen; Stand: 14.01.2022
- DIN VDE 0701-0702:2021-11; Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte; Stand: 11/2001
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
- Abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung (z.B. Facharbeiter, staatlich geprüfter Techniker, Industrie- oder Handwerksmeister, Diplom-Ingenieur, Bachelor, Master), DIN VDE 1000-10:2021-06, Abschnitt 4.2 – 4.3.
- Alternativ: Mehrjährige Tätigkeit im elektrotechnischen Bereich mit nachgewiesener theoretischer und praktischer Ausbildung, dokumentiert und überprüft durch einen Elektrofachkraft(DIN VDE 1000-10:2021-06, Abschnitt 4.2).
- Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld: Die Fachkunde ist immer auf das konkrete Arbeitsgebiet bezogen, auf dem die Elektrofachkraft eingesetzt wird.
- Kenntnis der einschlägigen Normen und Vorschriften, insbesondere der für das Arbeitsgebiet relevanten technischen Regelwerke, wie das VDE-Vorschriftenwerk).
- Fähigkeit, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen und Gefahren zu erkennen
- Regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde durch Weiterbildung und Unterweisung
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. Unternehmer (§ 7 ArbSchG i.V.m. § 3 DGUV Vorschrift 3). Er trägt die Verantwortung für die Auswahl, Beauftragung und den Einsatz der Elektrofachkraft. Für die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ist eine schriftliche Bestellung erforderlich (DIN VDE 1000-10:2021-06, Abschn. 5; § 13 DGUV Vorschrift 1).
- Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden (§ 14 BetrSichV).
- Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden (§ 3 Abs.1 DGUV Vorschrift 3).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
- Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen (mindestens jährlichen) Unterweisung und Fortbildung nach § 12 ArbSchG, § 7 DGUV Vorschrift 1 und DIN VDE 1000-10.
- Die Fachkunde muss durch regelmäßige Schulungen, Unterweisungen und Aktualisierung der Kenntnisse erhalten werden. Die Qualifikation erlischt, wenn keine aktuellen Kenntnisse der Normen und Vorschriften vorliegen.
- Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind nach BetrSichV, DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0701-0702 regelmäßig durchzuführen nach:
- – BetrSichV (§§ 14–16) für Prüfpflichten von Arbeitsmitteln
- – DGUV Vorschrift 3 (§§ 4, 5) für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- – DIN VDE 0105-100 für den Betrieb elektrischer Anlagen
- – DIN VDE 0701-0702 für Wiederholungsprüfungen nach Instandsetzung
- – TRBS 1201 (Stand 05.11.2025): neue dreistufige Mängelbewertung (gefährlich/sicherheitserheblich/geringfügig) mit entsprechenden Reaktionspflichten – ab sofort in Prüfprotokollen umzusetzen
- Keine gesetzlich normierten Fortbildungsfristen in Jahren; Wissensstand muss kontinuierlich aktuell gehalten werden.
