Compliance Beauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
● DIN ISO 37301; Stand: 13.04.2021
● Urteil Bundesgerichtshof (BGH 1 StR 265/16); Stand: 09.05.2017 ● Aktiengesetz (AktG), Stand 04.01.2023
● Kreditwesengesetz (KWG), Stand 15.07.2024 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG); Stand: 01.01.2023 NIS-2-Richtlinie (IT-Sicherheitsgesetz): Umsetzungspflicht ab 03/2025
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Fundierte Kenntnisse im Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Datenschutz, Arbeitsrecht und ggf. branchenspezifischem Recht.
- Erfahrung im Aufbau, in der Pflege und Überwachung von Compliance-Management-Systemen.
- Fähigkeit zur Risikoanalyse und zur Entwicklung von Compliance-Maßnahmen.
- Kommunikations- und Schulungskompetenz für die Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
- Integrität, Verschwiegenheit und Durchsetzungsfähigkeit.
- Kenntnisse aktueller regulatorischer Entwicklungen (z. B. LkSG, NIS-2, CSRD).
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die Bestellung erfolgt durch die Geschäftsleitung oder den Vorstand des Unternehmens.
- Die Ernennung ist in der Regel schriftlich zu dokumentieren (z. B. im Organigramm oder in internen Richtlinien).
- Der Compliance Beauftragte sollte unabhängig von operativen Geschäftsinteressen sein und direkt an die Unternehmensleitung berichten.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Es gibt keine explizite gesetzliche Pflicht zu bestimmten Fortbildungsintervallen.
- Die Fachkunde muss aber regelmäßig durch geeignete Weiterbildungen, Seminare oder Zertifizierungen aktualisiert werden, um den sich ändernden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.
- Für bestimmte Branchen (z. B. Finanzsektor, kritische Infrastrukturen) können spezifische Fortbildungs- und Prüfpflichten bestehen.
- Nachweise über Fortbildungen sollten dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können.
Kündigungsschutz
● Compliance-Beauftragte unterliegen keinem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.