Compliance Beauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

●         DIN ISO 37301; Stand: 13.04.2021
●         BGH; 09.05.2017 | StR 265/15
●         Aktiengesetz (AktG), Stand 04.01.2023
●         Kreditwesengesetz (KWG), Stand 19.12.2022

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FIS) ist die Pflicht zur Einrichtung eines Kontroll- und Risikomanagementsystems in § 9 Abs. 3 AktG vorgegeben. Der Compliance-Beauftragte muss dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter/innen das innerbetriebliche Compliance-Management im Alltag umsetzen, dafür ist es essentiell, die bestehenden Regelungen zu kennen und zu kommunizieren. Dabei untersteht er unmittelbar der Unternehmensleitung, berät und berichtet an sie und ist die innerbetriebliche Schaltstelle für alle Fragen der Rechtskonformität sowie die Schnittstelle zwischen Unternehmen und externen Organisationen, insbesondere zu Behörden.

Aufgaben und Befugnisse des Compliance-Beauftragten sind zu bestimmen und schriftlich festzuhalten.

Wer ernennt/bestellt den BA?

●         Die Bestellung sollte schriftlich über die Unternehmensleitung erfolgen.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

●         Keine gesetzlichen Regelungen

Kündigungsschutz

●         Compliance-Beauftragte unterliegen keinem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.

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