Compliance Beauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
● Es gibt in Deutschland kein eigenständiges Gesetz, das die Bestellung und Aufgaben eines Compliance-Beauftragten regelt. Die Funktion ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen sowie aus unternehmensinternen Regelungen.
● DIN ISO 37301; Stand: 13.04.2021
● Urteil Bundesgerichtshof (BGH 1 StR 265/16); Stand: 09.05.2017
● Aktiengesetz (AktG), Stand 04.02.2026
● Kreditwesengesetz (KWG), Stand 15.07.2024
● NIS-2- Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG – Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagement in der Bundesverwaltung); Stand: 06.12.2025
● KRITIS-Dachgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen); Stand: 17.03.2026
● Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG); Stand: 01.01.2023
● DIN ISO 37301; Stand: 13.04.2021
● Urteil Bundesgerichtshof (BGH 1 StR 265/16); Stand: 09.05.2017
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Fundierte Kenntnisse im Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Datenschutz, Arbeitsrecht und ggf. branchenspezifischem Recht.
- Erfahrung im Aufbau, in der Pflege und Überwachung von Compliance-Management-Systemen.
- Fähigkeit zur Risikoanalyse und zur Entwicklung von Compliance-Maßnahmen.
- Kommunikations- und Schulungskompetenz für die Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
- Integrität, Verschwiegenheit und Durchsetzungsfähigkeit.
- Kenntnisse aktueller regulatorischer Entwicklungen (z. B. LkSG/CSDDD NIS-2/NIS2UmsuCG, CSRD, DSGVO/BDSG, KRITIS-Dachgesetz).
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die Bestellung erfolgt durch die Geschäftsleitung oder den Vorstand des Unternehmens.
- Die Ernennung ist in der Regel schriftlich zu dokumentieren (z. B. im Organigramm oder in internen Richtlinien).
- Der Compliance Beauftragte sollte unabhängig von operativen Geschäftsinteressen sein und direkt an die Unternehmensleitung berichten.
- Ergänzung zu NIS2: Für Einrichtungen, die unter das NIS2UmsuCG fallen, schreibt § 38 Abs. 3 BSIG (n.F.) ausdrücklich vor, dass Geschäftsleitungen selbst regelmäßig (alle drei Jahre) an NIS2-Schulungen teilnehmen müssen. Soweit Compliance-Beauftragte in NIS2-relevanten Unternehmen mit Cybersicherheit befasst sind, ergibt sich daraus auch eine mittelbare Schulungspflicht für die Compliance-Funktion.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Es gibt keine explizite gesetzliche Pflicht zu bestimmten Fortbildungsintervallen.
- Ausnahme NIS2 (§ 38 Abs. 3 BSIG n.F.): Für Compliance-Beauftragte in Einrichtungen, die unter das NIS2UmsuCG fallen, ist eine Geschäftsleitungsschulung alle drei Jahre zu den vier NIS2-Kernfeldern (Risikoanalyse, Sicherheitsmaßnahmen, Meldepflichten, Lieferkettensicherheit) gesetzlich normiert. Soweit der Compliance-Beauftragte Aufgaben im Bereich Informationssicherheit wahrnimmt, ist diese Schulungspflicht direkt relevant.
- Die Fachkunde muss regelmäßig durch geeignete Weiterbildungen, Seminare oder Zertifizierungen aktualisiert werden, um den sich ändernden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.
- Für bestimmte Branchen (z. B. Finanzsektor, kritische Infrastrukturen) bestehen spezifische Fortbildungs- und Prüfpflichten.
- Nachweise über Fortbildungen sollten dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können.
Kündigungsschutz
● Compliance-Beauftragte unterliegen keinem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Hinweis zu NIS2 und Haftung: Neu und compliance-relevant ist die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für NIS2-Verstöße (§ 38 Abs. 2 BSIG n.F.); Compliance-Beauftragte haben keine eigene gesetzliche Haftung, aber eine hohe Verantwortung bei der Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung.
