Umweltmanagementbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Keine gesetzliche Pflicht in Deutschland zur Bestellung eines Umweltmanagementbeauftragten, aber faktisch gefordert für Zertifizierung nach ISO 14001 oder EMAS
  • EMAS-Verordnung 1221/2009 (EG); Stand: 2018
  • Umweltmanagementsysteme ISO 14001; Revision 2025
  • DIN SPEC 91424 Ermittlungen der Einsatzzeiten von Betriebsbeauftragten im Bereich des Umweltschutzes und des Umweltmanagements; Stand: 01/2021
  • CSRD-Omnibus-Verordnung (EU) 2025 – neue Berichtspflichten für Nachhaltigkeit und Umwelt (verabschiedet am 26.02.2025)

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Fundiertes Wissen im Umweltmanagement und Umweltschutz (ISO 14001:2015, Abschnitt 7.2 Kompetenz): Erfordert, dass Personen, die das Umweltmanagementsystem beeinflussen, über die notwendige Kompetenz verfügen, die durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung erworben wurde).
  • Sehr gute Kenntnisse der ISO 14001 und ggf. EMAS-Anforderungen (ISO 14001:2015, Abschnitt 7.2; EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Anhang II Abschnitt A.4.1: Anforderungen an die Kompetenz von Personen, die das UMS betreuen).
  • Kenntnisse der relevanten Umweltgesetze, Umweltrecht und Berichtspflichten (ISO 14001:2015, Abschnitt 6.1.3 Einhaltung von bindenden Verpflichtungen; EMAS-Verordnung, Anhang II Abschnitt A.4.2).
  • Fähigkeit zur Planung, Umsetzung und Bewertung von Umweltmanagementsystemen (ISO 14001:2015, Abschnitt 5.1, 9.1, 9.2 Verantwortung, Überwachung, Audit; EMAS-Verordnung, Anhang II Abschnitt A.5).
  • Kommunikations- und Organisationsfähigkeit, Analyse- und Berichtskompetenz (ISO 14001:2015, Abschnitt 7.4 Kommunikation; EMAS-Verordnung, Anhang II Abschnitt A.4.3).
  • Engagement für Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie Führungsqualitäten (ISO 14001:2015, Abschnitt 5.1 Führung und Verpflichtung).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt durch die Unternehmensleitung bzw. Geschäftsführung.
  • Die Ernennung ist für die Zertifizierung nach ISO 14001 oder EMAS erforderlich und wird intern dokumentiert.
  • In der Regel erfolgt die Bestellung schriftlich und ist im Organigramm/Managementhandbuch festgehalten.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Es besteht keine explizite gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung, aber die ISO 14001 und EMAS fordern, dass die Fachkunde und das Wissen aktuell gehalten werden.
  • Regelmäßige Teilnahme an Schulungen, Seminaren oder Lehrgängen wird empfohlen (z. B. alle 2–3 Jahre).
  • Für EMAS und ISO 14001 sind interne und externe Audits sowie Managementbewertungen mit Prüfungscharakter vorgeschrieben (jährlich bzw. im Zertifizierungszyklus).
  • Nachweise über Schulungen und Fortbildungen sollten dokumentiert werden.
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