Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 27.07.2021
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 16.09.2022
  • DIN EN 15635: Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen; Stand: 08/2009
  • DGUV Regel 108-007: Lagereinrichtungen- und geräte; Stand: 09/2006
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203; Stand: 03/2019
  • VDI 4068 Blatt 1; Befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung; Stand: 03/2016
  • VDI 4068 Blatt 8; Befähigte Personen – Lagereinrichtungen und Regalbediengeräte; Stand: 04/2013

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Die BetrSichV definiert in § 2 Abs. 6 eine befähigte Person als eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Die VDI-Richtlinie Blatt 1 geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt (Tabelle 1).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden (§ 14 BetrSichV).
  • Lt. DIN EN 15635 Kap. 8 muss der Benutzer einen Beauftragten für die Lagersicherheit benennen und der Name des Sicherheitsbeauftragten sollte den Mitarbeitern im Lagerbetrieb bekannt gegeben werden.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Umfang und Inhalte der Ausbildung sind dem Blatt 8 der Richtlinienreihe VDI 4068 zu entnehmen
  • Als Fortbildungsmaßnahme ist z.B. die Teilnahme an einem Erfahrungsaustausch zu sehen. Diese werden in der Regel durch einen schriftlichen Nachweis dokumentiert.
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