Befähigte Person für Druckbehälter und Rohrleitungen
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 23.12.2025
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG); Stand: 23.07.2021
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen); Stand: 14.01.2022
- TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen; Stand: 05.11.2025
- TRBS 1201 Teil 2 – Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck; Stand: 03/2019
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG); Stand: 31.08.2023die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt; Stand: 27.07.2021
- ProdSV – Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung); Stand: 24.11.2021
- Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte (Druckergeräterichtlinie, DGRL); Stand: 27.06.2014
- TRBS 3145/TRGS 745 Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren; Stand: 26.04.2016
Anforderung an die Fachkunde der befähigten Person
Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV i.V.m TRBS 1203, Abschnitt 2 muss die zur Prüfung befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen, die sie erworben hat durch:
- Abgeschlossen Berufsausbildung (typischerweise als Ingenieur/in, Techniker/in, Meister/in in einem relevanten Fach, z. B. Maschinenbau, Metalltechnik, Verfahrenstechnik)
- Mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Druckbehälterbau, Wartung, Instandhaltung oder Prüfung
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit (aktuelle Beschäftigung im Prüfungsbereich; hierzu gehört nach TRBS 1203 Abschn. 2.4 die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr)
- Spezielle Kenntnisse für die jeweiligen Druckgeräte (Aufbau, Arbeitsweise, Gefährdungen, technische Regeln, Normen, Prüfmethoden, rechtliche Anforderungen)
- Regelmäßige Weiterbildung zur Aktualisierung der Kenntnisse (mind. alle 3 Jahre)
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Betreiber von Druckbehältern und -anlagen sowie Rohrleitungen (§ 14 BetrSichV für Prüfpflichten, § 10 Abs. 1 ÜAnlG für wiederkehrende Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen)
- Entsprechend § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind
- Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen grundsätzlich schriftlich zu beauftragen. Bei der Beauftragung ist festzulegen, dass der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
- BetrSichV (§ 3 Abs. 3) und TRBS 1203 (Abschn. 2.4) fordern eine „ständige Aktualisierung der Kenntnisse“ als Voraussetzung für die zeitnahe berufliche Tätigkeit.
- Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsfristen in Monaten oder Jahren. Die Wissensauffrischung durch Schulungen, innerbetriebliche Erfahrungsaustausche oder andere Maßnahmen ist qualitativ gefordert, ohne feste Fristen.
- Üblich und empfehlenswert: Teilnahme an einer relevanten Fortbildung/Seminar mindestens alle 1–3 Jahre, insbesondere bei technischen oder rechtlichen Änderungen.
- Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist in der Regel durch einen schriftlichen Nachweis zu dokumentieren und sollte jederzeit vorgelegt werden können (Behörden, Berufsgenossenschaft, Audits).
