Befähigte Person für Druckbehälter und Rohrleitungen

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 27.07.2021
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203); Stand: 2019
  • Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
    die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt; Stand: 26.02.2014
  • VDI Richtlinie 4068: Befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale für die Auswahl Befähigter Personen und Weiterbildungsmaßnahmen (Bl.1); Stand: 03/2016
  • 14. ProdSV – Druckgeräteverordnung; Stand: 27.07.2021

Anforderung an die Fachkunde der befähigten Person

  • Mit der Durchführung von Prüfungen darf als Sachkundiger nur beauftragt werden (TRB 502 Abs. 3.1 und BetrSichV), wer:
    • auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,
    • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
    • hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt und
    • falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
    • durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, dass er die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Anforderungen richten sich nach der Art der durchzuführenden Prüfungen (TRB 502 Abs. 3.2).
  • Die VDI-Richtlinie geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt (Tabelle 1).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Betreiber von Druckbehälter und Rohrleitungen
  • Entsprechend § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
  • Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen grundsätzlich schriftlich zu beauftragen. Bei der Beauftragung ist festzulegen, dass der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt (TRB 502 Abs. 4.2).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Sachkunde im Rahmen seiner Tätigkeit (TRB 502, Kap. 3.2)
  • Nachweis über die notwendigen Voraussetzungen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (TRB 502, Kap. 3.1).
  • Die TRBS 1203 Kap. 2.3 fordert eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung als unabdingbar.
  • Umfang und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind den entsprechenden arbeitsmittelbezogenen Blättern der Richtlinienreihe VDI 4068 zu entnehmen (in Vorbereitung). Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist in der Regel durch einen schriftlichen Nachweis zu dokumentieren.
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