Gefahrstoffbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 05.12.2024
  • Chemikaliengesetz (ChemG); Stand: 23.06.2025
  • REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006); Stand: 01.01.2025
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 18.04.2023
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; Stand: 11/2024
  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention; Stand: 07.02.2024

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Fachkundig ist nach § 2 Abs. 16 GefStoffV, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
  • Eine fachkundige Person unterliegt gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Sachkenntnisse zum Umgang mit Gefahrstoffen (ChemG, GefStoffV, TRGS, REACH, CLP)
  • Sachkenntnisse zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Sachkenntnisse zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten (BetrSichV, TRbF)

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Bestellung durch den Arbeitgeber: Der Gefahrstoffbeauftragte wird vom Arbeitgeber (Unternehmensleitung) schriftlich bestellt. Die Bestellung ist freiwillig, aber die Aufgaben (Gefährdungsbeurteilung, Beratung, Überwachung) müssen fachkundig wahrgenommen werden (§ 6 Abs. 11 GefStoffV).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Keine gesetzlichen Regelungen
  • Die Fachkunde muss aktuell gehalten werden, die GefStoffV und TRGS 400 fordern die regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse (§ 6 Abs. 11 GefStoffV, TRGS 400).
  • Fortbildung wird mindestens alle 3 Jahre empfohlen.
  • Bei wesentlichen Änderungen der Vorschriften, Tätigkeiten oder eingesetzten Stoffe ist eine sofortige Aktualisierung der Fachkunde notwendig.
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