Gefahrstoffbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 21.07.2021
  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH); Stand: 04.07.2020
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 27.07.2021
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; Stand: 08.09.2017

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Fachkundig ist nach § 2 Abs. 16 GefStoffV, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
  • Eine fachkundige Person unterliegt gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Sachkenntnisse zum Umgang mit Gefahrstoffen (ChemG, GefStoffV, TRGS)
  • Sachkenntnisse zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Sachkenntnisse zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten (BetrSichV, TRbF)

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die neue GefStoffV sieht weiterhin keine gesetzliche Regelung zum Gefahrstoffbeauftragten vor. Allerdings ist der Firmeninhaber nach § 7 Abs. 1 GefStoffV verpflichtet, in seinem Betrieb auftretende Gefährdungen zu erfassen und zu beurteilen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen und zuverlässigen Person vorgenommen werden (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
  • Ebenso schreibt die TRGS 400 Kap. 3 die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung dem Arbeitgeber vor. Dieser kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Er muss sicherstellen, dass die für ihn tätig werdenden Personen über die notwendige Kenntnisse verfügen.

Das Aufgabenprofil eines “Gefahrstoffbeauftragten” wird deshalb in vielen Firmen nachgefragt.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Keine gesetzlichen Regelungen
  • Teilnahme an Fortbildungen zur Erlangung der Fachkenntnisse
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