Hygienisch fachkundige Person, Verdunstungskühlanlagen

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • VDI 2047 Blatt 2 – Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen; Stand: 01/2025
  • VDI 2047 Blatt 4 – Qualifikation von Personal zum Betreiben von Verdunstungskühlanlagen; Stand: 2020
  • VDI 6022 Blatt 4 – Alternative Qualifikationsmöglichkeit für die hygienisch fachkundige Person; Stand: 08/2012
  • 42. BImSchV (Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider; Stand: 01.01.2024

Anforderung an die Fachkunde

Gemäß § 3 Absatz 4 und Absatz 6 der 42. BImSchV hat der Betreiber sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die Anlage bestimmte Tätigkeiten durch eine hygienisch fachkundige Person durchgeführt werden.

In § 2 Nr. 19 wird die „hygienisch fachkundige Person“ definiert: Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.

In der VDI 2047 Blatt 4 findet sich eine Möglichkeit zur Qualifikation von Personal und zum Nachweis der geeigneten Qualifikation von Personal, das mit Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen betraut ist. Die Richtlinie legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest.

Wer ernennt/bestellt die fachkundige Person?

Die hygienisch fachkundige Person wird durch den Betreiber der Verdunstungskühlanlage benannt und beauftragt.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine anerkannte Schulung zu absolvieren (§ 3 Abs. 4, 42. BImSchV).

Umfang und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind den entsprechenden Blättern der Richtlinienreihe VDI 2047 zu entnehmen. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist in der Regel durch einen schriftlichen Nachweis zu dokumentieren.

Die 42. BImSchV schreibt keine festen Wiederholungsfristen vor, eine regelmäßige Auffrischung (empfohlen alle 3-5 Jahre oder bei Änderungen der Technik/Rechtslage) wird jedoch von Fachkreisen und Schulungsanbietern empfohlen.

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