Menschenrechtsbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

●         Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), Stand: 16.07.2021

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Der Menschenrechtsbeauftragte hat nach § 4 Abs. 3 LkSG die Aufgabe, die Umsetzung und Ausführung des Risikomanagements zu überwachen. Hierzu gehört die Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen (§§ 6,7 LkSG) zu überprüfen. Dabei achtet der Menschenrechtsbeauftragte auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und schreitet bei Verstößen ein (§ 8 LkSG).  Aufgrund der zahlreichen Aufgaben und der Überwachungspflicht sollten als Menschenrechtsbeauftragte nur Arbeitnehmer*innen ausgewählt werden, der*die über genügend Erfahrung in diesem Bereich verfügen und und eine gute Kenntnis der unternehmensinternen Strukturen besitzen.

Wer ernennt/bestellt den BA?

Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten (§ 4 Abs. 3 LkSG), dass auch ein Gremium aus mehreren Personen sein kann (§ 4 Abs. 3 S.2 LkSG). Die Gesetzesbegründung empfiehlt, den Menschenrechtsbeauftragten unmittelbar der Geschäftsführung zu unterstellen,

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

Keine gesetzlichen Regelungen

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