Menschenrechtsbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), in Kraft seit 01.01.2023, Schwellenwert 1.000 Beschäftigte in Deutschland (seit 01.01.2024). Stand: geltende Fassung (Dokumentations- und Berichtspflicht nach § 10 LkSG). Hinweis 09/2026: Streichung der Berichtspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG) im Gesetzgebungsverfahren, noch nicht in Kraft, BAFA-Berichtsprüfung faktisch ausgesetzt. Materielle Sorgfaltspflichten bleiben bestehen.
  • EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), Richtlinie (EU) 2024/1760, geändert durch Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 (in Kraft seit 18.03.2026); nationale Umsetzung bis 26.07.2028
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; internationaler Standard seit 2011

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Der Menschenrechtsbeauftragte hat nach § 4 Abs. 3 LkSG die Aufgabe, die Umsetzung und Ausführung des Risikomanagements zu überwachen. Hierzu gehört die Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen (§§ 6,7 LkSG) zu überprüfen. Dabei achtet der Menschenrechtsbeauftragte auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und wirkt auf Abhilfe bei Verstößen hin (§ 7 LkSG). Für Beschwerden ist ein Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG einzurichten.  Aufgrund der zahlreichen Aufgaben und der Überwachungspflicht sollten als Menschenrechtsbeauftragte nur Arbeitnehmer*innen ausgewählt werden, die über genügend Erfahrung in diesem Bereich verfügen und und eine gute Kenntnis der unternehmensinternen Strukturen besitzen.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt durch die Geschäftsleitung oder den Vorstand des Unternehmens.
  • Das LkSG schreibt in § 4 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber eine interne verantwortliche Stelle zu benennen hat, die das Risikomanagement überwacht und der Unternehmensleitung berichtet – der Menschenrechtsbeauftragte nimmt typischerweise diese Funktion wahr.
  • Die Ernennung ist intern zu dokumentieren und sollte der Geschäftsführung direkt zugeordnet sein.
  • Die Organisation kann zentral (Konzern) oder dezentral (Tochtergesellschaften) erfolgen, je nach Unternehmensstruktur.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Es besteht keine explizite gesetzliche Pflicht zu bestimmten Fortbildungsintervallen.
  • Die Fachkunde muss jedoch regelmäßig durch geeignete Weiterbildungen und Informationsupdates aktuell gehalten werden, um den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.
  • Wegen der raschen Entwicklung des Rechtsrahmens (LkSG-Änderungsgesetz 2026 mit Wegfall der Berichtspflicht), Omnibus-I-Änderungen durch RL (EU) 2026/470 mit Umsetzungsfrist bis 26.07.2028) ist eine kurzfristige Aktualisierung der Kenntnisse für alle Menschenrechtsbeauftragten unerlässlich.
  • Teilnahme an Konferenzen, Schulungen und Netzwerken wird empfohlen, um Best Practices und aktuelle Entwicklungen zu verfolgen.
  • Nachweise über Fortbildungen sollten dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können.