Menschenrechtsbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), Schwellenwert ab 2024: 1.000 Beschäftigte in Deutschland; Stand: 16.07.2021
  • EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung (CSDDD), Richtlinie 2025/794; Stand: 16.04.2025
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; internationaler Standard seit 2011

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Der Menschenrechtsbeauftragte hat nach § 4 Abs. 3 LkSG die Aufgabe, die Umsetzung und Ausführung des Risikomanagements zu überwachen. Hierzu gehört die Risikoanalyse (§ 5 LkSG) und die Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen (§§ 6,7 LkSG) zu überprüfen. Dabei achtet der Menschenrechtsbeauftragte auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und schreitet bei Verstößen ein (§ 8 LkSG).  Aufgrund der zahlreichen Aufgaben und der Überwachungspflicht sollten als Menschenrechtsbeauftragte nur Arbeitnehmer*innen ausgewählt werden, der*die über genügend Erfahrung in diesem Bereich verfügen und und eine gute Kenntnis der unternehmensinternen Strukturen besitzen.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt durch die Geschäftsleitung oder den Vorstand des Unternehmens.
  • Die Ernennung ist intern zu dokumentieren und sollte der Geschäftsführung direkt zugeordnet sein.
  • Die Organisation kann zentral (Konzern) oder dezentral (Tochtergesellschaften) erfolgen, je nach Unternehmensstruktur.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Es besteht keine explizite gesetzliche Pflicht zu bestimmten Fortbildungsintervallen.
  • Die Fachkunde muss jedoch regelmäßig durch geeignete Weiterbildungen und Informationsupdates aktuell gehalten werden, um den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.
  • Teilnahme an Konferenzen, Schulungen und Netzwerken wird empfohlen, um Best Practices und aktuelle Entwicklungen zu verfolgen.
  • Nachweise über Fortbildungen sollten dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können.
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