FACHKUNDIGER FÜR DIE ERSTELLUNG VON SICHERHEITSDATENBLÄTTERN

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH); Stand: 2020
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 21.07.2021
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 220 – Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern; Stand: 14.03.2022

Anforderung an die Fachkunde

  • Fachkundige Personen sind Personen, die durch entsprechende Schulung und ihre Erfahrungen über ausreichende Kenntnisse für das Erstellen von Sicherheitsdatenblätter nach Anhang II der REACH – Verordnung verfügen und mit den Erfordernissen soweit vertraut sind, dass sie die Plausibilität der Aussagen im Sicherheitsdatenblatt beurteilen können.
  • In der Gefahrstoffverordnung wird anstelle von “sachkundig” der Begriff “fachkundig” verwendet. Nach § 2 Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
  • Kenntnisse über die in Verkehr gebrachten Stoffe und Zubereitungen
  • Kenntnistiefe orientiert sich an den Erfordernissen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

Wer ernennt/bestellt die fachkundige Person?

  • Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches muss dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches gemäß Artikel 31 REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellen.
  • Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten haben (REACH-Verordnung Anhang II).
  • Die Sachkunde muss nicht in einer einzelnen Person vereint sein, es muss jedoch einen Gesamtverantwortlichen geben, der mit den Erfordernissen soweit vertraut ist, dass er die Plausibilität der Aussagen beurteilen kann und für die Abstimmung der unterschiedlichen Fachgebiete Sorge trägt.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).

Nachweis der Fachkunde, z.B. durch berufliche Qualifikation oder eine entsprechende Tätigkeit.

  • Die Fachkunde ist durch die Teilnahme an Auffrischungskursen auf aktuellem
    Stand zu halten (REACH-Verordnung Anhang II).
  • Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde verlangen.
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