FACHKUNDIGER FÜR DIE ERSTELLUNG VON SICHERHEITSDATENBLÄTTERN

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Art. 31, Anhang II REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; Stand: 10.10.2024
  • § 6 Abs. 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 21.07.2021
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 220 – Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern; Stand: 14.03.2022

Anforderung an die Fachkunde

  • Fachkundige Personen sind Personen, die durch entsprechende Schulung und ihre Erfahrungen über ausreichende Kenntnisse für das Erstellen von Sicherheitsdatenblätter nach Anhang II der REACH – Verordnung verfügen und mit den Erfordernissen soweit vertraut sind, dass sie die Plausibilität der Aussagen im Sicherheitsdatenblatt beurteilen können.
  • In der Gefahrstoffverordnung wird anstelle von “sachkundig” der Begriff “fachkundig” verwendet. Nach § 2 Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Voraussetzungen sind eine einschlägige Berufsausbildung, praktische Erfahrung im Umgang mit Gefahrstoffen und die regelmäßige Teilnahme an spezifischen Schulungen oder Fortbildungen, um den aktuellen Stand von Wissenschaft und Gesetzgebung zu gewährleisten.
  • Die fachkundige Person muss über fundierte Kenntnisse im Chemikalienrecht, insbesondere zu REACH und CLP, sowie zu physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften der Stoffe verfügen.
  • Die Fachkunde kann sich auf mehrere Personen verteilen, sofern ein Gesamtverantwortlicher benannt ist. Die Behörde kann im Einzelfall den Nachweis der Fachkunde verlangen (§18 Abs. 4 GefStoffV).

Wer ernennt/bestellt die fachkundige Person?

  • Die fachkundige Person für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern wird vom Inverkehrbringer – also dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler – bestellt beziehungsweise beauftragt. Gemäß Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung ist der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches verpflichtet, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, das von einer fachkundigen Person erstellt wurde. Die Verantwortung für die Auswahl und Bestellung dieser fachkundigen Person liegt somit beim jeweiligen Lieferanten oder Inverkehrbringer. Dabei kann die Fachkunde auf mehrere Personen verteilt sein, sofern ein Gesamtverantwortlicher benannt wird, der die Plausibilität und Vollständigkeit der Angaben sicherstellt. Die Behörde kann jederzeit einen Nachweis der Fachkunde verlangen (§ 2 Abs. 16, § 18 Abs. 4 GefStoffV; REACH-Verordnung Anhang II 0.2.3)

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

  • Fachkunde muss vorhanden und aktuell sein (REACH-Verordnung Artikel 31, Anhang II; GefStoffV § 2 Abs. 16, § 18 Abs. 4; TRGS 220).
  • Regelmäßige Fortbildung ist verpflichtend, sobald sich rechtliche oder wissenschaftliche Änderungen ergeben (TRGS 220, Abschnitt 3.1).
  • Keine starre gesetzliche Frist für Wiederholungen (in der Praxis wird eine Auffrischung der Fachkunde mindestens alle drei Jahre empfohlen).
  • Nachweis der Fachkunde muss auf Verlangen der Behörde erbracht werden (GefStoffV § 18 Abs. 4).
  • Jede Änderung oder Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblatts ist mit Datum zu versehen und unverzüglich an betroffene Abnehmer weiterzugeben (TRGS 220, Abschnitt 6).
  • Verantwortung für Bestellung und Qualifikation liegt beim Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur, Händler; REACH-Verordnung Artikel 31, Anhang II).
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