Baustellenkoordinator (SiGeKo)

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Baustellenverordnung (BaustellV); Stand: 20.12.2025
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) – Anforderungen an den Koordinator; Stand: 2022
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
  • DGUV-Regel 101-0038 – Arbeiten auf Baustellen – Planung und Ausführung; Stand: 2023

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

 

Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV muss der Koordinator „geeignet“ sein. Die Eignung wird durch die RAB 30 konkretisiert. Danach ist ein geeigneter Koordinator, wer über ausreichende und einschlägige Kenntnisse in drei Bereichen verfügt:

  • Abgeschlossene baufachliche Ausbildung (z. B. Bauingenieur, Architekt, Meister, Techniker) und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen.
  • Nachweis der Teilnahme an einem speziellen SiGeKo-Lehrgang ( gemäß Anlage B und C nach RAB 30)
  • Kenntnisse im Arbeitsschutzrecht, insbesondere BaustellV, ArbSchG, DGUV-Vorschriften und relevante technische Regeln.
  • Fähigkeit zur Gefährdungsbeurteilung, Koordination von Arbeitsschutzmaßnahmen und Kommunikation mit allen Beteiligten (RAB 30, Abschn. 4.3)

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Bestellung erfolgt durch den Bauherrn oder einen von ihm beauftragten Dritten (§ 3 Abs. 1 Baustellenverordnung (BaustellV).
  • Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren und muss den Anforderungen der BaustellV entsprechen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellV).
  • Die Verantwortung verbleibt beim Bauherrn, auch wenn die Aufgaben delegiert werden (§ 4 BaustellV).
  • Bestellpflicht besteht nur, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

  • Erstqualifikation: Nachweis der Eignung gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV i.V.m. RAB 30 (Abschn. 4.1–4.3 i.V.m. Anlage B und C). Teilnahme an anerkanntem SiGeKo-Lehrgang wird empfohlen und ist in der Praxis üblich, aber gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben (kein Akkreditierungsverfahren in der BaustellV).
  • Fortbildungspflicht: Die BaustellV sieht keine Weiterbildungspflicht vor (so ausdrücklich die RAB 30). Eine regelmäßige Fortbildung wird empfohlen – üblich alle 3–5 Jahre oder bei wesentlichen Rechtsänderungen – ist aber weder in der BaustellV noch in der RAB 30 als gesetzliche Pflicht normiert.
  • Nachweise über Fortbildungen sollten dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können (§ 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30, Kap. 5).
  • Keine expliziten gesetzlichen Fristen, aber Stand der Technik und aktuelle Rechtslage müssen stets eingehalten werden (§ 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30).