Baustellenkoordinator

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Baustellenverordnung (BaustellV); Stand: 01.04.2023
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) – Anforderungen an den Koordinator; Stand: 2022
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 23.07.2024
  • DGUV-Regel 101-004 – Arbeiten auf Baustellen – Planung und Ausführung; Stand: 2023

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

  • Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung im Bauwesen.
  • Nachweis der Teilnahme an einem speziellen SiGeKo-Lehrgang (z. B. nach RAB 30).
  • Kenntnisse im Arbeitsschutzrecht, insbesondere BaustellV, ArbSchG, DGUV-Vorschriften und relevante technische Regeln.
  • Fähigkeit zur Gefährdungsbeurteilung, Koordination von Arbeitsschutzmaßnahmen und Kommunikation mit allen Beteiligten.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Bestellung erfolgt durch den Bauherrn oder einen von ihm beauftragten Dritten (§ 3 Abs. 1 Baustellenverordnung (BaustellV).
  • Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren und muss den Anforderungen der BaustellV entsprechen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellV).
  • Die Verantwortung verbleibt beim Bauherrn, auch wenn die Aufgaben delegiert werden (§ 4 BaustellV).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

  • Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung, um die Fachkunde aktuell zu halten (empfohlen: alle 3–5 Jahre oder bei wesentlichen Rechtsänderungen), 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30, Kap. 4 und 5.
  • Teilnahme an anerkannten SiGeKo-Lehrgängen ist Voraussetzung für die Erstbestellung (§ 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30, Kap. 4 und 5.)
  • Nachweise über Fortbildungen sollten dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können (§ 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30, Kap. 5).
  • Keine expliziten gesetzlichen Fristen, aber Stand der Technik und aktuelle Rechtslage müssen stets eingehalten werden (§ 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30).
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