Baustellenkoordinator (SiGeKo)
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Baustellenverordnung (BaustellV); Stand: 20.12.2025
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) – Anforderungen an den Koordinator; Stand: 2022
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
- DGUV-Regel 101-0038 – Arbeiten auf Baustellen – Planung und Ausführung; Stand: 2023
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV muss der Koordinator „geeignet“ sein. Die Eignung wird durch die RAB 30 konkretisiert. Danach ist ein geeigneter Koordinator, wer über ausreichende und einschlägige Kenntnisse in drei Bereichen verfügt:
- Abgeschlossene baufachliche Ausbildung (z. B. Bauingenieur, Architekt, Meister, Techniker) und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen.
- Nachweis der Teilnahme an einem speziellen SiGeKo-Lehrgang ( gemäß Anlage B und C nach RAB 30)
- Kenntnisse im Arbeitsschutzrecht, insbesondere BaustellV, ArbSchG, DGUV-Vorschriften und relevante technische Regeln.
- Fähigkeit zur Gefährdungsbeurteilung, Koordination von Arbeitsschutzmaßnahmen und Kommunikation mit allen Beteiligten (RAB 30, Abschn. 4.3)
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Bestellung erfolgt durch den Bauherrn oder einen von ihm beauftragten Dritten (§ 3 Abs. 1 Baustellenverordnung (BaustellV).
- Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren und muss den Anforderungen der BaustellV entsprechen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BaustellV).
- Die Verantwortung verbleibt beim Bauherrn, auch wenn die Aufgaben delegiert werden (§ 4 BaustellV).
- Bestellpflicht besteht nur, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
- Erstqualifikation: Nachweis der Eignung gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV i.V.m. RAB 30 (Abschn. 4.1–4.3 i.V.m. Anlage B und C). Teilnahme an anerkanntem SiGeKo-Lehrgang wird empfohlen und ist in der Praxis üblich, aber gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben (kein Akkreditierungsverfahren in der BaustellV).
- Fortbildungspflicht: Die BaustellV sieht keine Weiterbildungspflicht vor (so ausdrücklich die RAB 30). Eine regelmäßige Fortbildung wird empfohlen – üblich alle 3–5 Jahre oder bei wesentlichen Rechtsänderungen – ist aber weder in der BaustellV noch in der RAB 30 als gesetzliche Pflicht normiert.
- Nachweise über Fortbildungen sollten dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden können (§ 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30, Kap. 5).
- Keine expliziten gesetzlichen Fristen, aber Stand der Technik und aktuelle Rechtslage müssen stets eingehalten werden (§ 3 Abs. 1 BaustellV i. V. m. RAB 30).
