Arbeitssicherheit (SiFa)
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG);
Stand: 26.04.2024 - DGUV Regel 105-001 – Fachkraft für Arbeitssicherheit; Stand: 2023
- DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 2023
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 23.07.2024
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Gemäß § 5 Abs. 1 ASiG muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderliche fachliche Eignung verfügen, um den Arbeitgeber wirksam bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen.
Die fachliche Eignung umfasst:
- Abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium im Bereich Sicherheitstechnik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Medizin oder vergleichbaren Fachgebieten
- Vertiefte Kenntnisse im Arbeits-, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
- Sachkunde zur Erkennung von Gefahren am Arbeitsplatz und zur Erarbeitung von Maßnahmen
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit:
- Grundqualifikation und weitere spezialisierte Module gemäß DGUV Regel 105-001
- Kombinationsmöglichkeit von Fachausbildung mit Zusatzqualifikation zur SiFa (z.B. Sicherheitsingenieur/-techniker).
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Nach § 6 ASiG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen.
- Die Anzahl der zu bestellenden SiFa richtet sich nach der Betriebsgröße, Art und Gefährdung des Unternehmens.
- Die Bestellung ist anzeigepflichtig und insbesondere bei der Berufsgenossenschaft registriert.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
- Grundqualifikation: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss eine anerkannte Ausbildung (Grundausbildung) absolvieren, die die Inhalte gemäß DGUV Regel 105-001 abdeckt.
- Fortbildungspflicht: Mindestens alle 3 Jahre ist eine regelmäßige Fortbildung zur Aktualisierung des Fachwissens erforderlich. Inhaltliche Schwerpunkte sind z.B. neue Rechtsvorschriften, technische Entwicklungen und Erkenntnisse im Arbeitsschutz.
Kündigungsschutz
Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit besteht kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz nach ASiG. Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.