Arbeitssicherheit (SiFa)
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG);
Stand: 04/2013 - DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 11/2024
- DGUV Regel 100-002 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 01/2026
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Gemäß § 6 Abs. 1 ASiG i.V.m. § 7 ASiG muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen, um den Arbeitgeber wirksam bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterstützen.
Die fachliche Eignung umfasst:
- Abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulausbildung im Bereich Ingenieurwesen oder Naturwissenschaften (z.B. Sicherheitstechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemie, Physik, Biologie) mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung
- oder eine staatlich anerkannte Ausbildung als Techniker oder Abschluss als Meister mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung
- jeweils ergänzt durch einen anerkannten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 4 DGUV Vorschrift 2 (2024)
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit:
- Grundqualifikation und branchenspezifische Module gemäß DGUV Vorschrift 2 (2024)
- Kombinationsmöglichkeit von Fachausbildung mit Zusatzqualifikation zur SiFa (z.B. Sicherheitsingenieur/-techniker).
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Nach § 6 Abs. 1 ASiG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen.
- Die Anzahl der zu bestellenden SiFa richtet sich nach der Betriebsgröße, Art und Gefährdung des Unternehmens, konkretisiert durch Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 (2024).
- Die Bestellung ist der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 ASiG).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
- Grundqualifikation: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss eine anerkannte Ausbildung (Grundausbildung) absolvieren, die die Inhalte gemäß § 4 DGUV Vorschrift 2 (2024) i.V.m. DGUV Regel 100-002 (2026) abdeckt.
- Fortbildungspflicht: Eine regelmäßige Fortbildung zur Aktualisierung des Fachwissens ist verpflichtend. Ab Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024/2025) müssen absolvierte Fortbildungen im jährlichen Bericht an den Arbeitgeber nachgewiesen und dokumentiert werden. Eine konkrete gesetzliche Frist (z. B. alle drei Jahre) ist weder im ASiG noch in der DGUV Vorschrift 2 explizit festgelegt.
Kündigungsschutz
Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit besteht kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz nach ASiG. Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.
