Beauftragter für Biologische Sicherheit
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – § 29 GenTSV); Stand: 08.03.2024
- Gentechnikgesetz (§ 30 GenTG); Stand: 01.12.2023
- Biostoffverordnung (BioStoffV); Stand: 10.04.2024
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
Gemäß §§ 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. 17 Abs. 1 GenTSV muss der Beauftragte nachweisbare Kenntnisse insbesondere in klassischer und molekularer Genetik und praktische Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren und die erforderlichen Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz bei gentechnischen Arbeiten besitzen. Die erforderliche Sachkunde wird nachgewiesen durch
- den Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums,
- eine mindestens 3jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, und
- erfolgreiche Teilnahme an einer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) oder den Ländern anerkannten Schulung zur Fachkunde als Biosicherheitsbeauftragter sowie
- fortlaufende Aktualisierung der Fachkunde durch Fortbildungen (alle 2-3 Jahre).
Sollen gentechnische Arbeiten im Produktionsbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) durchgeführt werden, kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch
- den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Hoch- oder Fachhochschulstudiums und
- eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Bioverfahrenstechnik.
Sollen Freisetzungen von Pflanzen durchgeführt werden, kann in der Regel die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch:
- Abschluss eines biologischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums und
- eine mindestens 3jährige Tätigkeit in einem Pflanzenzuchtbetrieb oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Pflanzenschutz, im Pflanzenbau oder in der Pflanzenzüchtung
Die Behörde kann auch den Abschluss einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkennen, wenn die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist und diese unter Berücksichtigung der durchzuführenden gentechnischen Arbeiten als gleichwertig anzusehen ist.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Betreiber gentechnischer Anlagen (z. B. Forschungslabore, Biotechnologie-Produktion) ab Sicherheitsstufe 2 (§ 29 GenTG, § 28 GenTSV).
- Betriebe, die gezielt gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verwenden.
- Biostoffverordnung: Für biologische Arbeitsstoffe besteht keine explizite Pflicht, aber größere Einrichtungen benennen häufig einen Biosicherheitsbeauftragten analog zu gentechnischen Anlagen.
- Schriftliche Bestellung erfolgt durch Betreiber der Anlage.
- Die Meldung der Bestellung an die zuständige Behörde weiterleiten.
- Bestellung und Aufgaben müssen dokumentiert und im Organigramm dargestellt sein.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Die Fachkunde ist „regelmäßig auf aktuellem Stand zu halten“ (z. B. Fachseminare, Tagungen, Workshops; empfohlen alle 2–3 Jahre)
- Behörde kann Nachweise verlangen