Brandschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 15.07.2024
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV A2.2); Stand: 2023
  • MIndBauRL – Muster-Industriebaurichtlinie; Stand: 05/2019
  • Musterbauordnung (MB); Stand: 2023
  • DGUV Information 205-003 – Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten; Stand: 2023
  • Landesbauordnung (LBO) der Bundesländer

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Die Befähigung zum Brandschutzbeauftragten besitzen aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich (aus: DGUV Information 205-003):

  • Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten und schließt mit einer Prüfung ab (DGUV 205-003, vfdb 12-09/01).
  • Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung, um die Fachkunde aktuell zu halten (empfohlen: mindestens alle 3 Jahre)
  • Nachweise über Fortbildungen und Prüfungen sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen

Zur verkürzten Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten gemäß Kapitel 5 dieser DGUV Information sind qualifiziert:

  • aktive Feuerwehrangehörige mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zugführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder nach jeweiligem Landesrecht gleichwertigen Lehrgängen
  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung mit mindestens 140 Lehreinheiten zum Brandschutztechniker ohne zusätzliche Ausbildung

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung.
  • Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren (Bestellungsschreiben, Aufgabenbeschreibung).
  • Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden im Bestellungsschreiben und ggf. im Brandschutzkonzept festgelegt.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

(aus: DGUV Information 205-003):

  • Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung
  • Empfohlen: spätestens alle 3 Jahre mind. 16 Unterrichtseinheiten (vgl. DGUV 205-003 & vfdb 12-09/01)
  • Inhalte: Gesetzesänderungen, neue Technik, Erfahrungsaustausch, ggf. spezielle Risiken des eigenen Betriebs
  • Teilnahmezertifikate/Schulungsnachweise für Behörden/Audits aufbewahren
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