Befähigte Person für Druckbehälter und Rohrleitungen
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 18.02.2024
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203); Stand: 2023
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG); Stand: 31.08.2023die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt; Stand: 26.02.2014
- Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte (Druckergeräterichtlinie, DGRL); Stand: 11.02.2024
- TRBS 3145/1201 (Prüfung überwachungsbedürftige Anlagen, Druckbehälter); Stand: 2023
Anforderung an die Fachkunde der befähigten Person
Gemäß der Fachkunde nach TRBS 1203, Abschnitt 2.3.1 für Druckbehälter:
- Abgeschlossen Berufsausbildung (typischerweise als Ingenieur/in, Techniker/in, Meister/in in
- Betreiber von Druckbehälter und Rohrleitungen
- Entsprechend § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
- Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen grundsätzlich schriftlich zu beauftragen. Bei der Beauftragung ist festzulegen, dass der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt (TRB 502 Abs. 4.2).
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Betreiber von Druckbehälter und Rohrleitungen
- Entsprechend § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind
- Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen grundsätzlich schriftlich zu beauftragen. Bei der Beauftragung ist festzulegen, dass der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt (TRB 502 Abs. 4.2)
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
- BetrSichV und TRBS 1203 fordern eine „ständige Aktualisierung der Kenntnisse“
- Keine Fristen, es wird empfohlen mindestens alle 3 Monate an einer relevanten Fortbildung/Seminar besonders bei technischen oder rechtlichen Änderungen teilzunehmen
- Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist in der Regel durch einen schriftlichen Nachweis zu dokumentieren und sollte jederzeit vorgelegt werden können (Behörden, Berufsgenossenschaft, Audits)