Druckluftfachkräfte

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Druckluftverordnung (§§ 18-20 DruckLV); Stand: 05.04.2017
  • Arbeiten in Druckluft (RAB 25); Stand: 12.11.2003
  • ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz); Stand: 22.12.2025 

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

    1. Fachkundiger (§ 18 Abs. 2 DruckLV):

    Darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein besitzt. Die zuständige Behörde erteilt diesen auf Antrag, wenn der Antragsteller

    • ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft besitzt und
    • über ausreichende Kenntnisse der auftretenden Gefahren und der Schutzmaßnahmen verfügt.
    • Der Befähigungsschein wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Er kann ohne erneute Prüfung verlängert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Geltungsdauer als Fachkundiger nachweislich eingesetzt war. Antrag und Muster richten sich nach Anlage B und C zur RAB 25.
    1. Sachkundiger für Druckleitungsnetz und Schleusen (§ 18 Abs. 4 DruckLV):

    Muss die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzen.

    1. Sachkundiger für elektrische Anlagen (§ 18 Abs. 5 DruckLV):

    Muss die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzen.

    1. Schleusenwärter (§ 18 Abs. 6 DruckLV):

    Darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.

    1. Sachkundiger für Brandbekämpfung (§ 18 Abs. 7 DruckLV):

    Muss über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügen.

    1. Betriebshelfer (§ 18 Abs. 8 DruckLV):

    Darf nur bestellt werden, wer eine Bescheinigung über

    • erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang und
    • Unterweisung durch einen ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe für Druckluftkranke vorlegt.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Jeder Unternehmer, der gewerbsmäßig Arbeiten mit Druckluft durchführt, hat gemäß § 18 Abs.1 DruckLV folgende Druckluftfachkräfte zu bestellen:
    1. einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammern ständig überwacht, sowie dessen ständiger Vertreter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1);
    2. einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden Arbeitsschicht unter einem dem Arbeitsdruck entsprechenden Luftdruck auf Dichtheit hin überprüft (§ 18 Abs. 1 Nr. 2);
    3. einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen beim Betrieb der Arbeitskammer und der Krankenluftdruckkammer ständig überwacht (§ 18 Abs. 1 Nr. 3);
    4. einen Schleusenwärter, der den Schleusenbetrieb nach Maßgabe der Anweisungen des Anhanges 3 DruckLV ständig überwacht;
    5. zwei Sachkundige, die sich ständig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, einen auftretenden Brand zu bekämpfen (§ 18 Abs. 1 Nr. 5);
    6. zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitsstelle ständig aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, bei Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten  (§ 18 Abs. 1 Nr. 6).
  • Es ist zulässig, dass mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden (§18 Abs. 3 DruckLV).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen

Befähigungsschein für den Fachkundigen: in der Regel für drei Jahre erteilt (§ 18 Abs. 2 S. 3 DruckLV); Verlängerung ohne erneute Prüfung möglich bei nachweislichem Einsatz innerhalb der Geltungsdauer (RAB 25, Anlage C).

Unterweisung der Beschäftigten: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Fachkundige (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und der nach § 12 Abs. 1 beauftragte Arzt die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens halbjährlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Schutzmaßnahmen unterweisen (§ 20 DruckLV).

Für den Betriebshelfer: Nachweis einer aktuellen Erste-Hilfe-Bescheinigung und der Unterweisung durch einen ermächtigten Arzt ist dauerhaft zu führen (§ 18 Abs. 8 DruckLV).

Keine weiteren gesetzlichen Fortbildungsfristen für Sachkundige, Schleusenwärter und Brandbekämpfungs-Sachkundige; Sachkunde muss aber aktuell gehalten werden (allgemeine Anforderung nach § 3 ArbSchG).