Energiemanagementbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • DIN EN ISO 50001:2018 Energiemanagement; Stand: 12/2018
  • Ein Energiemanagementbeauftragter wird von der Norm nicht mehr gefordert, Aufgaben übernimmt das Energieteam
  • Energieeffizienzgesetz (EnEfG); Stand: 18.11.2023
  • DIN EN 17463 :2021-12 (VALERI – Bewertung von Investitionen in Energieeffizienz); Stand: 2021
  • Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G); Stand: 03.04.2020
  • DIN EN 16247-1 – Energieaudits; Stand: 2012
  • EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) – Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023; in Kraft seit 10.10.2023

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Die ISO 50001:2018 benennt keinen verpflichtenden „Beauftragten“ mehr; Verantwortlichkeiten werden flexibel durch das Energieteam und zugewiesene Rollen wahrgenommen (Kap. 5.3 ISO 50001:2018). In der Praxis wird dennoch häufig eine verantwortliche Person (Energiemanagementbeauftragter, Energiemanager) für die operative Steuerung benannt.

  • Nachweisbare Kenntnisse im Energiemanagement und in den gesetzlichen sowie normativen Anforderungen  (ISO 50001, EnEfG, EDL-G).
  • Erfahrung im Aufbau, Betrieb und der kontinuierlichen Verbesserung von Energiemanagementsystemen (PDCA-Zyklus nach ISO 50001).
  • Fähigkeit zur Identifikation, Bewertung und Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen, einschließlich Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463:2021-12 (VALERI)
  • Kenntnisse in der Abwärmenutzung und Einstellung von Einsparplänen gemäß §§ 8, 9 EnEfG.
  • Nachweise durch Teilnahme an speziellen Fortbildungen z. B. zum Energiemanagementbeauftragten nach ISO 50001 (typischerweise mit schriftlicher Abschlussprüfung).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Nach ISO 50001:2018, Kap. 5.3 muss die oberste Leitung die Verantwortlichkeit und Befugnisse zuweisen und sicherstellen, dass das Energiemanagementsystem die Anforderungen der Internationalen Norm erfüllt. Konkret hat die oberste Leitung sicherzustellen, dass:
  • Verantwortlichkeiten und Befugnisse für energierelevante Rollen zugewiesen werden,
  • das Energieteam gebildet und mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet wird,
  • Fortschritte bei der Verbesserung der Energieleistung an die oberste Leitung berichtet werden.
  • Für Unternehmen, die unter § 8 Abs. 1 EnEfG fallen (Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten drei Jahre), ist die Einrichtung eines zertifizierten oder validierten EMS/UMS verpflichtend (Frist: 18.07.2025). Die Bestellung der verantwortlichen Person für das EMS sollte schriftlich dokumentiert werden, auch wenn das EnEfG und die ISO 50001 dies nicht ausdrücklich verlangen.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Die Norm ISO 50001:2018 fordert einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess und regelmäßige interne Audits (Kap. 9.2 ISO 50001) sowie eine Managementbewertung (Kap. 9.3 ISO 50001).
  • Externe Überwachungsaudits: Bei Zertifizierung nach ISO 50001 jährliches Überwachungsaudit, alle 3 Jahre Rezertifizierungsaudit (Anforderung der Zertifizierungsstellen).
  • EnEfG-Umsetzungspläne: Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeffizienzmaßnahmen Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Abwärmemeldung an BfEE: Unternehmen ab einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh müssen erstmalig zum 1. Januar 2025 Abwärmedaten an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) melden.
  • Regelmäßige Fortbildungen und Prüfungen werden durch Zertifizierungsstellen gefordert; konkrete gesetzliche Fristen für Fortbildungen des Beauftragten selbst sind weder im EnEfG noch in der ISO 50001 normiert.
  • BAFA-Stichprobenkontrollen nach § 10 EnEfG zur Überprüfung der EMS-Einrichtung und Umsetzungsplan-Veröffentlichung.