Explosionsschutzbeauftragter
*rechtlich nicht geschützte Bezeichnung; eine andere Bezeichnung lautet „befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz“
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 23.12.2025
- ATEX – Produktrichtlinie 2014/34/EU; Stand: 29.04.2014 (unverändert in Kraft)
- ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (Mindestanforderungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen); Stand: 28.01.2000 (unverändert in Kraft)
- 11. ProdSV – Explosionsschutzprodukteverordnung; Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Stand: 27.07.2021
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 20.12.2025
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203; Stand: 14.01.2022
- DGUV-Regel 113-001 – Explosionsschutz-Regeln; Stand: 11/2025
- TRBS 1112 Teil 1 – Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten; Stand: 23.02.2024
- TRGS 722 – Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische; Stand: 2014
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Abgeschlossene einschlägige technische Berufsausbildung oder Studium (z. B. Elektrotechnik, Maschinenbau)
- Mehrjährige praktische Erfahrung im Explosionsschutz bzw. im jeweiligen Prüfbereich (mindestens 1–2 Jahre, je nach Prüfaufgabe)
- Fundierte Kenntnisse der relevanten Vorschriften und technischen Regeln (BetrSichV, GefStoffV, TRBS, TRGS, ATEX.)
- Teilnahme an anerkannten Fachseminaren oder Fortbildungen zum Explosionsschutz (z. B. mit Zertifikat); für Prüfungen nach Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 BetrSichV ist regelmäßige Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes normiert (TRBS 1203, Abschn. 3.2)
- Fähigkeit zur Gefährdungsbeurteilung, Prüfung und Dokumentation von Explosionsschutzmaßnahmen
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfungsbereich (aktuelle Beschäftigung mit Explosionsschutz-Prüfaufgaben, mehrere Prüfungen pro Jahr; TRBS 1203, Abschn. 2.4)
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber/Betreiber der Anlage (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
- Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren und an die jeweilige Prüfaufgabe gebunden.
- Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Anforderungen an Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit erfüllen (TRBS 1203).
- Für bestimmte Prüfungen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV muss die befähigte Person von der zuständigen Behörde besonders ermächtigt sein (z. B. für Prüfungen bestimmter komplexer Ex-Anlagen).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Umfassende Kenntnisse im Explosionsschutz (einschließlich der rechtlichen Grundlagen) nach §§ 14 Abs. 1 bis 3 und 15 BetrSichV.
- Die Fachkunde muss durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen, Unterweisungen und Erfahrungsaustausch auf aktuellem Stand gehalten werden (TRBS 1203, Abschn. 3.2.
- Es gibt keine vorgeschriebenen Fristen, aber die Aktualisierung wird regelmäßig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der Prüfpflichten gefordert.
- Für Prüfungen explosionsgefährdeter Bereich gelten die Anforderungen der BetrSichV an befähigte Personen (§2 Abs. 6 BetrSichV).
- Kenntnis der GefStoffV (2025) und der neuen GefStoffV (2024) (CMR-Regelungen, Asbestanforderungen, psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung).
Kündigungsschutz
- Benachteiligungsverbot, kein besonderer Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 2 GbV)
