Gefahrgutbeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV); Stand: 01.01.2025
- Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG; Stand: 02.03.2025
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt; Stand: 26.06.2025
- Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände; Stand: 2019 und Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID); Stand: 01.01.2025
- ADN 2025 – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen; Stand: 01.01.2025 (10. ADN-Änderungsverordnung, BGBl. 2025 II Nr. 143)
- IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code); Stand: Amendment 42-24 (gültig seit 01.01.2025)
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV. Inhalte und Dauer der Schulungen sowie Prüfungen gemäß § 5 GbV.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten in Textform (auch elektronische Textformen wie E-Mails sind nun zulässig) bestellen (§ 3 Abs. 1 GbV). Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben, etwa durch öffentlichen Aushang. Der § 2 der GbV enthält sieben Befreiungen von dieser Gefahrgutachten-Bestellpflicht. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Die zuständige Behörde kann die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen verlangen (§ 3 Abs. 5 GbV).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
Die Schulungsanforderungen ergeben sich aus § 5 GbV:
- Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang bei einer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Einrichtung.
- Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgangs.
- Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.
- Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises eine Prüfung nach § 6 Abs. 4 GbV bestanden hat.
- Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten (§ 5 Abs. 2 GbV). Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.
- Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.
- Jahresbericht: Der Gefahrgutbeauftragte hat innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht für den Unternehmer zu erstellen. Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 2 und 3 GbV).
Kündigungsschutz
- Benachteiligungsverbot, kein besonderer Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 1 GbV): Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
