Laserschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV); Stand: 18.10.2017
  • DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen“, div. Beiblätter; Stand: 2022 
  • TROS Laserstrahlung – Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung; Stand: 2021 

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Sachkundige, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben haben und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet sind, um notwendige Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen zu können (§ 6 DGUV-V 11).

Wer ernennt/bestellt den BA?

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 2 OStrV einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Bestellpflicht gilt für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4.

Hinweis: Die frühere Bestellgrundlage nach § 6 DGUV Vorschrift 11 „Laserstrahlung“ entfällt, da diese Unfallverhütungsvorschrift zum 01.04.2023 außer Kraft gesetzt wurde. Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestellpflicht ist seitdem ausschließlich § 5 Abs. 2 OStrV. Mit dem Außerkrafttreten der DGUV-V 11 entfällt ebenfalls die bisherige Pflicht zur Anmeldung von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 bei der Berufsgenossenschaft.

Weist der Arbeitgeber nach, dass er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und den Betrieb der Lasereinrichtungen selbst überwacht, ist die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten nicht erforderlich.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Teilnahme an anerkannten Kursen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten gemäß 5 Abs. 2 OStrV i.V.m. DGUV Grundsatz 303-005.
  • Die Anmeldepflicht von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 bei der Berufsgenossenschaft ist seit dem 01.04.2023 (Außerkrafttreten der DGUV-V 11) entfallen.
  • Regelmäßige Auffrischung der Fachkunde wird empfohlen (alle 3-5 Jahre).
  • Die Kursdauer beträgt nach DGUV-V Grundsatz 303-00 mindestens einen Tag und gliedert sich auf:
    • Theorie (1/3)
    • praktische Anwendung (1/3)
    • Lasersicherheit (1/3)
  • Der Seminarblock „Lasersicherheit“ sollte mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 min Dauer umfassen. In keinem Fall sollten hier 4 Lehreinheiten unterschritten werden (DGUV-V 11 Anhang 3).