Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 01.01.2025
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 23.01.2025
- TRBS 1203 – Anforderungen an die Fachkunde und Auswahl der befähigten Person; Stand: 04.11.2024
- TRBS 2121 Teil 2 – Gefährdung bei der Verwendung von Leitern, Prüfumfang und -fristen; Stand: 04.11.2024
- DIN EN 131 (Teile 1-6) – Europäische Normenreihe für Bau, Prüfung und Kennzeichnung von Leitern; Stand: 2023
- VDI 4068 Blatt 1 – Zur Prüfung befähigte Personen, Qualifikationsmerkmale und Beauftragung; Stand: 01.01.2025
- VDI Richtlinie 4068, Blatt 3: Befähigte Personen – Leitern, Tritte, fahrbare Arbeitsbühnen und Kleingerüste; Stand: 01.01.2025
- DGUV Information 208-016 – Die Verwendung von Leitern und Tritten; Stand: 08/2022
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und Tritte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Leitern und Tritten beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. Fachkräfte der Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der Betreiberfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde (gemäß § 30 Abs. 1 BGV D36).
- Die VDI-Richtlinie geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten vor Gesundheitsgefährdungen und Unfällen zu schützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem ArbSchG.
- Die BGV D36 und die BetrSichV fordern, dass jeder Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass Leitern und Tritte Leiterunfälle sowie Fahrgerüste, die im Betrieb verwendet werden, wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Die Sachkunde wird in der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 BGV D36 definiert
- Umfang und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind den entsprechenden arbeitsmittelbezogenen Blättern der Richtlinienreihe VDI 4068 zu entnehmen.