Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 01.06.2025
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 16.09.2022
- DIN EN 15635: Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen; Stand: 08/2009
- DIN EN 15095 (für kraftbetriebene Regalanlagen); Stand: 02/2008
- DGUV Information 208-061 Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und Ladungsträger; Stand: 2023
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen; Stand: 05/2019
- VDI 4068 Blatt 1; Befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung; Stand: 01.01.2025
- VDI 4068 Blatt 8; Befähigte Personen – Lagereinrichtungen und Regalbediengeräte; Stand: 01.01.2025
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Themenrelevante Berufsausbildung (z. B. Technik, Lager, Instandhaltung)
- Mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Regalanlagen/Lagertechnik
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich Regalanlagen (praktische Erfahrung)
- Teilnahme an einer speziellen Schulung/Seminar zur Regalprüfung nach DIN EN 15635, BetrSichV und DGUV 208-061 mit Abschlussprüfung und Zertifikat
- Fundierte Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften, Normen und Regelwerke (BetrSichV, TRBS 1203, DGUV 208-061, DIN EN 15635)
- Fähigkeit zur Beurteilung des sicheren Zustands und zur fachgerechten Dokumentation der Prüfungen
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. Betreiber der Regalanlagen.
- Die Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren und an die jeweilige Prüfaufgabe gebunden.
- Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Anforderungen an Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit erfüllen (gemäß BetrSichV und TRBS 1203).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Nach § 3 Abs. 3 BetrSichV dürfen Prüfungen an Arbeitsmitteln – wie Regalanlagen – nur von befähigten Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen sind in § 2 Abs. 6 BetrSichV festgelegt: Sie müssen durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die befähigte Person erfüllen muss, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen eingehalten werden. Die Auswahl und Qualifikation müssen so erfolgen, dass die Prüfungen sachgerecht und dem Stand der Technik entsprechen durchgeführt werden können (TRBS 1203 Abschnitt 2.1).
- Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Wiederholung von Aus- und Fortbildungen gibt es nicht. Vielmehr muss die Fachkunde der befähigten Person stets aktuell sein, was insbesondere durch regelmäßige praktische Tätigkeit und ggf. durch gezielte Fortbildungen bei technischen oder rechtlichen Änderungen sicherzustellen ist (TRBS 1203 Abschnitt 2.3). Die Prüfintervalle für Regalanlagen ergeben sich aus den herstellerseitigen Vorgaben, der Gefährdungsbeurteilung sowie einschlägigen Normen (DIN EN 15635: mindestens einmal jährlich eine Experteninspektion).