Strahlenschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG); Stand: 12.10.2023
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Stand: 12.10.2023
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 15.07.2024
  • Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) – Aus-/Weiterbildung im Strahlenschutz; Stand: 2025

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Nachweis einer geeigneten Ausbildung für den jeweiligen Anwendungsbereich (z. B. Techniker, Wissenschaftler, Arzt): Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung erworben (§ 74 Abs. 1 StrlSchG; § 47 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV).
  • Praktische Erfahrung im Strahlenschutz, abhängig von der Tätigkeit zwischen mehreren Monaten und bis zu drei Jahren: Die praktische Erfahrung ist durch eine schriftliche Bestätigung nachzuweisen; Dauer, Art und Umfang richten sich nach Ausbildung und Anwendungsgebiet (§ 74 Abs. 1 StrlSchG; § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StrlSchV).
  • Absolvierung von aufgabenspezifischen Strahlenschutzkursen mit mindestens 160 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten), die mit einer Prüfung abschließen müssen:
    Die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen ist erforderlich, die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 74 Abs. 1 StrlSchG; § 47 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StrlSchV).
  • Regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde durch Fortbildungen, um den Stand von Wissenschaft und Technik zu gewährleisten: Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden (§ 47 Abs. 1 StrlSchV; Verwaltungsvorschrift zur Fachkunde).
  • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Person (z. B. strafrechtliche Verurteilungen):
    Es dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben (§ 70 Abs. 3 StrlSchG).

Diese Anforderungen sind zwingend zu erfüllen und müssen bei jeder Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (§ 70 Abs. 4 StrlSchG; § 47 StrlSchV).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Strahlenschutzverantwortlichen im Betrieb.
  • Die Bestellung muss der zuständigen Behörde gemeldetwerden (§ 32 StrlSchV).
  • Der Strahlenschutzverantwortliche trägt die Gesamtverantwortung und bestellt die fachkundige Person zur Unterstützung.
  • Die Bestellung ist an die Erfüllung der Fachkunde gebunden.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Die Fachkunde muss regelmäßig aktualisiert werden, üblicherweise alle fünf Jahre durch anerkannte Fortbildungskurse (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
  • Fortbildungen sind Pflicht, um den aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Gesetzgebung zu gewährleisten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV).
  • Die Kurse müssen von den zuständigen Behörden anerkannt sein (§ 47 Abs. 3 StrlSchV).
  • Die erste Fachkunde wird durch einen umfassenden Kurs mit abschließender Prüfung erworben (mindestens 160 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten); § 47 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV; Fachkunde-Richtlinie.
  • Die praktische Erfahrung ist vor oder während der Ausbildung zu erwerben (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV)
  • Die Fachkunde ist bei Bestellung und auf Verlangen der Behörde nachzuweisen (§ 31 Abs. 2 StrlSchV).
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