Betriebsarzt

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitssicherheitsgesetz (§§ 2–4 ASiG); Stand: 20.04.2013
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
  • DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 20.04.2013
  • Verordnung zur abeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); Stand: 20.12.2025
  • DGUV Regel 100-002 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: Januar 2026

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Der Arbeitgeber darf als Betriebsarzt nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ASiG). Die arbeitsmedizinische Fachkunde kann der Arbeitgeber als nachgewiesen ansehen bei Ärztinnen und Ärzten, die berechtigt sind die Facharztbezeichnung „Arbeitsmedizin“ zu führen oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen (§ 4 ASiG i.V.m. § 3 DGUV Vorschrift 2, 2024).
  • Praktische Erfahrung im Bereich Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin
  • Kenntnisse über betriebliche Abläufe, Gefährdungen, Prävention, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Jeder Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 1  ASiG verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sowie die Betriebsorganisation erforderlich ist.
  • Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen und die Aufgaben sind dem Betriebsarzt zu übertragen (§ 2 Abs. 1 ASiG; konkretisiert durch § 2 DGUV Vorschrift 2).
  • Die Bestellung richtet sich nach Art und Größe des Betriebes und die damit verbunden Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 ASiG).
  • Die Bestellung muss schriftlich dokumentiert werden (z.B. Vertrag, Bestellurkunde).
  • Bestellung an die Berufsgenossenschaft und ggf. den Betriebsrat melden.
  • Die Abberufung eines betriebsangehörigen Betriebsarztes bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 9 Abs. 3 ASiG).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Laufende Pflicht zur Fortbildung nach den Regeln der Ärztekammern (Nachweis durch Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer)
  • Ab Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 (2024/2025): Betriebsärztinnen und Betriebsärzte müssen absolvierte Fortbildungen im jährlichen Bericht an den Arbeitgeber nachweisen und dokumentieren (§ 5 DGUV Vorschrift 2, 2024)
  • Nachweise der Fachkunde gegenüber Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden
  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach Maßgabe der ArbMedVV (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge)

Kündigungsschutz

Es gilt ein Sonderkündigungsschutz gemäß § 8 ASiG:

  • Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen sowie der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen.
  • Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (relatives Kündigungsverbot: Der Arbeitgeber darf dem Betriebsarzt nicht aus Gründen kündigen, die mit der Erfüllung seiner betriebsärztlichen Pflichten zusammenhängen).