Betriebsarzt
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Arbeitssicherheitsgesetz (§§ 2–4 ASiG); Stand: 20.04.2013
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 22.12.2025
- DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: 20.04.2013
- Verordnung zur abeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); Stand: 20.12.2025
- DGUV Regel 100-002 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Stand: Januar 2026
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Der Arbeitgeber darf als Betriebsarzt nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ASiG). Die arbeitsmedizinische Fachkunde kann der Arbeitgeber als nachgewiesen ansehen bei Ärztinnen und Ärzten, die berechtigt sind die Facharztbezeichnung „Arbeitsmedizin“ zu führen oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen (§ 4 ASiG i.V.m. § 3 DGUV Vorschrift 2, 2024).
- Praktische Erfahrung im Bereich Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin
- Kenntnisse über betriebliche Abläufe, Gefährdungen, Prävention, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV.
Wer ernennt/bestellt den BA?
- Jeder Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 1 ASiG verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sowie die Betriebsorganisation erforderlich ist.
- Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen und die Aufgaben sind dem Betriebsarzt zu übertragen (§ 2 Abs. 1 ASiG; konkretisiert durch § 2 DGUV Vorschrift 2).
- Die Bestellung richtet sich nach Art und Größe des Betriebes und die damit verbunden Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 ASiG).
- Die Bestellung muss schriftlich dokumentiert werden (z.B. Vertrag, Bestellurkunde).
- Bestellung an die Berufsgenossenschaft und ggf. den Betriebsrat melden.
- Die Abberufung eines betriebsangehörigen Betriebsarztes bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 9 Abs. 3 ASiG).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
- Laufende Pflicht zur Fortbildung nach den Regeln der Ärztekammern (Nachweis durch Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer)
- Ab Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 (2024/2025): Betriebsärztinnen und Betriebsärzte müssen absolvierte Fortbildungen im jährlichen Bericht an den Arbeitgeber nachweisen und dokumentieren (§ 5 DGUV Vorschrift 2, 2024)
- Nachweise der Fachkunde gegenüber Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden
- Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach Maßgabe der ArbMedVV (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge)
Kündigungsschutz
Es gilt ein Sonderkündigungsschutz gemäß § 8 ASiG:
- Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen sowie der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen.
- Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (relatives Kündigungsverbot: Der Arbeitgeber darf dem Betriebsarzt nicht aus Gründen kündigen, die mit der Erfüllung seiner betriebsärztlichen Pflichten zusammenhängen).
