Sabotageschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG); Stand: 09.01.2026

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Sowohl Bundes- als auch Landesrecht verlangen für Tätigkeiten in bestimmten Bereichen Sicherheitsüberprüfungen oder Wiederholungsüberprüfungen, sowie den Schutz von Verschlusssachen.

Die näheren Aufgaben der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35 SÜG.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der jeweiligen Behörde oder öffentlichen Stelle (§ 3a SÜG, § 5 LSÜG NRW/BW).
  • Die Bestellung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Stelle mitzuteilen.
  • Die Bestellung ist an die erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung und den Nachweis der Zuverlässigkeit gebunden (§§ 7–17 SÜG).

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Die Fachkunde und Zuverlässigkeit müssen vor Bestellung und regelmäßig im Rahmen der Wiederholungsüberprüfung (mindestens alle 5 Jahre) nachgewiesen werden (§ 17 SÜG).
  • Es besteht die Pflicht zur laufenden Aktualisierung der Kenntnisse entsprechend der aktuellen Rechtslage und Verwaltungsvorschriften.
  • Die Teilnahme an behördlich anerkannten Fortbildungen oder Schulungen wird empfohlen und kann im Einzelfall angeordnet werden (SÜG-AVV, Verwaltungsvorschriften).
  • Jede sicherheitserhebliche Änderung oder neue Erkenntnisse führen zu einer außerordentlichen Überprüfung (§ 16 SÜG).