Inklusionsbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Stand: 15.02.2024
  • Grundgesetz (GG), Art. 3 Abs. 3; Stand: 1994
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG); Stand: 02.06.2021
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG); Stand: 28.06.2025

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers übernimmt nicht die gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers. Wesentlich ist die Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Allerdings ist es empfehlenswert, dass der Inklusionsbeauftragte einen guten Überblick über den Betrieb bzw. die Dienststelle hat und mit gewissen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist:

  • Kenntnisse im Behindertenrecht, insbesondere SGB IX, BGG, BFSG und UN-BRK
  • Erfahrung und/oder Fortbildung im Bereich Inklusion, Barrierefreiheit und Teilhabe
  • Kommunikations- und Beratungskompetenz im Umgang mit Menschen mit Behinderungen
  • Sensibilisierung für Diskriminierungsfreiheit und Diversity
  • Fähigkeit zur Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen zur Inklusion im Betrieb

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber (bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern mit mindestens 20 schwerbehinderten Beschäftigten nach § 181 SGB IX).
  • Die Ernennung ist schriftlich zu dokumentieren und der zuständigen Interessenvertretung (z. B. Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat) mitzuteilen.
  • Die Bestellung kann auch auf Vorschlag der Schwerbehindertenvertretung erfolgen.

Inklusionsbeauftragte sollten möglichst selbst schwerbehindert sein. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen sie dann nicht gleichzeitig eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder Betriebsratmitglied sein.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Fortbildung: Inklusionsbeauftragte müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ihre Kenntnisse aktuell zu halten (§ 182 Abs. 4 SGB IX).
  • Die Kosten für die Fortbildung trägt der Arbeitgeber.
  • Es gibt keine Fristen, aber regelmäßige (z. B. jährliche) Fortbildungen werden empfohlen.
  • Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungen sind aufzubewahren.
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