Inklusionsbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Stand: 22.01.2026
  • Grundgesetz (GG), Art. 3 Abs. 3; Stand: 1994
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG); Stand: 02.06.2021
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG); Stand: 28.06.2025

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers übernimmt nicht die gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers. Wesentlich ist die Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Allerdings ist es empfehlenswert, dass der Inklusionsbeauftragte einen guten Überblick über den Betrieb bzw. die Dienststelle hat und mit gewissen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist:

  • Kenntnisse im Behindertenrecht, insbesondere SGB IX, BGG, BFSG und UN-BRK
  • Erfahrung und/oder Fortbildung im Bereich Inklusion, Barrierefreiheit und Teilhabe
  • Kommunikations- und Beratungskompetenz im Umgang mit Menschen mit Behinderungen
  • Sensibilisierung für Diskriminierungsfreiheit und Diversity
  • Fähigkeit zur Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen zur Inklusion im Betrieb

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber  gemäß § 181S.1 SGB IX. Die Pflicht zur Bestellung besteht für jeden Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten; eine Mindestzahl von 20 schwerbehinderten Beschäftigten kennt das SGB IX nicht.
  • Der Arbeitgeber hat den Inklusionsbeauftragten nach seiner Bestellung unverzüglich der für ihn örtlich zuständigen Agentur für Arbeit und dem zuständigen Integrationsamt zu benennen (§ 181 S. 4 SGB IX).
  • Die Ernennung ist schriftlich zu dokumentieren und der zuständigen Interessenvertretung (z. B. Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat) mitzuteilen.
  • Die Bestellung kann auch auf Vorschlag der Schwerbehindertenvertretung erfolgen (§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX).

Inklusionsbeauftragte sollten möglichst selbst schwerbehindert sein. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen sie dann nicht gleichzeitig eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder Betriebsratmitglied sein.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen

  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Fortbildung: Inklusionsbeauftragte müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ihre Kenntnisse aktuell zu halten (§ 182 S. 2 SGB IX).
  • Die Kosten für die Fortbildung trägt der Arbeitgeber.
  • Es gibt keine Fristen, aber regelmäßige (z. B. jährliche) Fortbildungen werden empfohlen.
  • Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungen sind aufzubewahren.