Geldwäschebeauftragter
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- §§ 4-7 Geldwäschegesetz (GwG); Stand 29.06.2026
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Stand 07/2025
Wer benötigt einen Geldwäschebeauftragten?
- Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3, 6, 7, 9 und 15 GwG müssen gemäß § 7 Abs. 1 GwG einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter bestellen.
- Die gesetzliche Bestellpflicht betrifft insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, bestimmte Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Erfasst sind außerdem bestimmte Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
- Die Bestellpflicht richtet sich damit grundsätzlich nach der Art der Geschäftstätigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer Verpflichtetengruppe des GwG. Eine allgemeine Schwelle nach Mitarbeiterzahl oder Unternehmensumsatz sieht § 7 GwG hierfür nicht vor.
- Bei weiteren Verpflichteten kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet. Dies betrifft insbesondere bestimmte Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und bestimmte Kunstlagerhalter. Bei Güterhändlern soll die Anordnung erfolgen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht (§ 7 Abs. 3 GwG).
- Die Aufsichtsbehörde kann einen grundsätzlich bestellungspflichtigen Verpflichteten auf Antrag von der Bestellungspflicht befreien, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GwG erfüllt sind. Voraussetzung ist insbesondere, dass aufgrund der Unternehmensstruktur keine Gefahr von Informationsverlusten oder -defiziten besteht und anderweitige risikobasierte Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen wurden.
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Der Geldwäschebeauftragte muss gemäß § 7 Abs. 4 GwG über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit verfügen.
- Eine bestimmte Berufsausbildung, ein bestimmtes Studium oder ein gesetzlich vorgeschriebener Sachkundenachweis ist im GwG nicht festgelegt.
- Erforderlich sind ausreichende Kenntnisse des Geldwäscherechts und der für den Verpflichteten maßgeblichen geldwäscherechtlichen Anforderungen, um die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
- Die Qualifikation kann insbesondere durch den beruflichen Werdegang sowie Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen belegt werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann entsprechende Nachweise verlangen.
- Die erforderliche Qualifikation richtet sich in der Praxis nach Art, Größe, Geschäftsmodell und Risikosituation des Verpflichteten sowie nach den Anforderungen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.
Wer ernennt/bestellt den Beauftragten?
- Der Geldwäschebeauftragte wird durch den Verpflichteten nach dem GwG bestellt. Für die in § 7 Abs. 1 GwG genannten Verpflichteten ist zugleich ein Stellvertreter zu bestellen.
- Der Geldwäschebeauftragte muss auf Führungsebene angesiedelt sein. Als Mitglied der Führungsebene gilt nach § 1 Abs. 15 GwG eine Führungskraft oder ein leitender Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu treffen. Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zugleich Mitglied der Leitungsebene sein.
- Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und berichtet dieser unmittelbar. Die Verantwortung der Leitungsebene für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften bleibt trotz Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bestehen.
- Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sowie deren Entpflichtung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG).
- Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bestellung widerrufen wird, wenn der Geldwäschebeauftragte oder sein Stellvertreter nicht über die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit verfügt.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen – Fristen
- Das GwG schreibt für Geldwäschebeauftragte keine bestimmte Ausbildung, keinen gesetzlich vorgeschriebenen Lehrgang und keine Abschluss- oder Wiederholungsprüfung vor. Voraussetzung ist jedoch die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 4 GwG.
- Eine konkrete Fortbildungsfrist für Geldwäschebeauftragte (z. B. jährlich oder alle zwei Jahre) ist im GwG nicht festgelegt.
- Aufgrund der erforderlichen Qualifikation und der laufenden Aufgaben des Geldwäschebeauftragten müssen die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aktuell gehalten werden. Die BaFin berücksichtigt dabei insbesondere gesetzliche Neuerungen, Änderungen ihrer Verwaltungspraxis und sonstige Änderungen aufsichtsrechtlicher Anforderungen.
- Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Pflicht des Verpflichteten nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG, die Mitarbeiter erstmalig und laufend über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Vorschriften und Pflichten einschließlich der Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Auch hierfür legt das GwG keine feste zeitliche Wiederholungsfrist fest.
- Im BaFin-Aufsichtsbereich gehört es zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten, bei der Unterrichtung der relevanten Beschäftigten mitzuwirken bzw. ein Schulungskonzept zu erarbeiten; Schulungen können intern oder extern erfolgen.
Kündigungsschutz
- Dem Geldwäschebeauftragten und seinem Stellvertreter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Dies gilt auch für Benachteiligungen, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit fortwirken.
- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Bestellung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verpflichteten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 7 Abs. 7 GwG).
- Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Kündigung ebenfalls grundsätzlich unzulässig; die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
